Verbraucher haben das Recht, sachkundige Kaufentscheidungen treffen zu können. Eine ausführliche Information ist besonders dann wichtig, wenn Waren Inhaltsstoffe enthalten oder zuvor mit Substanzen behandelt wurden, die für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt bedenklich sein können. Wichtige Elemente sind die Produktkennzeichnung (Label) und die Auskunftspflicht der Anbieter bei Verbraucheranfragen.
PAN hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass diese Elemente des Informationsrechts bei den sogenannten biozidbehandelten Waren rechtverbindlich werden. Die Regelungen sind mit der neuen Europäischen Biozid-Verordnung (528/2012/EG) am 1. September 2013 in Kraft getreten. Hintergrundinformationen zum Thema bietet der PAN-Verbraucherratgeber "Giften auf der Spur - Biozide erkennen und vermeiden".
Biozide sind chemische oder biologische Wirkstoffe, die eine gezielte Wirkung gegen Schadorganismen wie Bakterien, Viren, Pilze, Algen, Insekten oder andere unerwünschte Lebewesen entfalten ("bios" = griechisch "Leben", "caedere" = lateinisch "töten").
Biozidbehandelte Waren wiederum sind alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten oder Biozid-Wirkstoffen behandelt sind. Dies können, je nachdem welche Wirkung erzielt werden soll, Desinfektions-, Schutz- und Konservierungsmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel sein.
Es gibt keine allgemeine Kennzeichnungspflicht. Gekennzeichnet werden muss nur, wenn der Hersteller der behandelten Ware selbst Aussagen zu der bioziden Funktion oder den bioziden Eigenschaften seiner Ware macht (s. Beispiele links), oder wenn die zuständigen Behörden eine Kennzeichnung auf Grundlage der Wirkstoffbewertung für notwendig erachten.
Nein - denn die Bewertungen der Genehmigungsbehörden beziehen sich auf die Biozid-Wirkstoffe und nicht auf die mit ihnen behandelten Waren. Außerdem werden die Prüfverfahren für zahlreiche Wirkstoffe erst in Jahren durchgeführt (bis spätestens 2024). Zwischenzeitlich dürfen die gemeldeten Biozid-Wirkstoffe bzw. Biozidprodukte auch ohne Genehmigung für die Behandlung von Waren eingesetzt werden.
Eine amtliche Prüfung der behandelten Waren selbst, hinsichtlich des Nutzens (Wirksamkeit) und der möglichen Gefahren (Risiken) der Biozidbehandlung, ist auch zukünftig nicht vorgesehen. Dies ist eine erhebliche Regulierungslücke in der neuen Gesetzgebung. So werden z.B. häufig Wirkversprechen nicht mit Testergebnissen untermauert oder sie basieren auf unrealistischen Testbedingungen. Verbraucher sollten daher immer kritisch die oft teuer bezahlte Biozidwirkung hinterfragen, insbesondere wenn Gesundheitsversprechen vom Anbieter formuliert werden (z.B. "hemmt Krankheitserreger auf der Oberfläche des Gegenstands"). Besser ist es, auf altbewährte Hygienemaßnahmen und auf Vorsorgemaßnahmen gegen Schädlingsbefall zu vertrauen. PAN bietet hierzu zahlreiche Empfehlungen in den Informationsmaterialien auf dieser Website.
Folgende Informationen muss die Kennzeichnung / das Label enthalten:
Hierzu gibt es keine verbindlichen Vorschriften und wird im Einzelfall von den zuständigen Behörden entschieden. Die Informationen können direkt auf der Ware (als Etikett), auf der Verpackung oder in der Bedienungsanleitung platziert werden. Fraglich ist bislang, wie die Informationen beim Onlinehandel dargestellt werden müssen, um sicherzustellen, dass ein interessierter Verbraucher vor dem Kauf der Ware diese einsehen kann.
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