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Pestizid Aktions-Netzwerk e.V.

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PAN Germany Projekt - Biozide - Risiken mindern

Biozidbehandelte Waren: Verbraucherrechte

Ihr Recht auf Information!

Cover Biozidbehandelte Gebrauchsgegenstände Verbraucher haben das Recht, sachkundige Kaufentscheidungen treffen zu können. Eine ausführliche Information ist besonders dann wichtig, wenn Waren Inhaltsstoffe enthalten oder zuvor mit Substanzen behandelt wurden, die für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt bedenklich sein können. Wichtige Elemente sind die Produktkennzeichnung (Label) und die Auskunftspflicht der Anbieter bei Verbraucheranfragen.
PAN hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass diese Elemente des Informationsrechts bei den sogenannten biozidbehandelten Waren rechtverbindlich werden. Die Regelungen sind mit der neuen Europäischen Biozid-Verordnung (528/2012/EG) am 1. September 2013 in Kraft getreten. Hintergrundinformationen zum Thema bietet der PAN-Verbraucherratgeber "Giften auf der Spur - Biozide erkennen und vermeiden".

Nutzen Sie Ihre Rechte

  • Fragen Sie nach: seit dem 1. September 2013 müssen Verbraucheranfragen zur Biozidbehandlung von Erzeugnissen von den Anbietern bzw. von den Lieferanten kostenlos innerhalb von 45 Tagen beantwortet werden. Wir haben für Sie einen Musterbrief (Word-97-2003-Datei) vorbereitet.
  • Melden Sie uns, wenn Ihnen Warenangebote auffallen, die mit bioziden Eigenschaften wie "antibakteriell" werben, die aber keine Informationen zu den verwendeten Biozid-Wirkstoffen auf der Verpackung oder auf der Internetseite bereitstellen.
    Nutzen Sie unseren "Meldebogen biozidbehandelte Waren"
    Er steht Ihnen als: Word-2010-Formular und als Word-97-2003-Formular zur Verfügung.
  • Hygiene im Alltag - Ergebnisse einer PAN-Umfrage
    Verwenden Verbraucher Biozidprodukte im Alltag, halten sie diese für nützlich und wie informieren sie sich? PAN Germany fragte mit Schwerpunkt auf die persönliche Hygiene nach.

Beispiele unzureichender Kennzeichnung:

  • Sie möchten wissen, ob z.B. ein Sport-Shirt oder ein Reinigungstuch mit ausgelobter "Geruchshemmung" mit einem bakterienabtötenden Desinfektionsmittel (= Biozid) ausgerüstet ist, Sie finden aber keine Informationen auf der Verpackung oder auf der Angebotsseite im Internet.
  • Eine Aussenfarbe wirbt mit "Filmschutz" gegen Algen und Moose, ohne Namensnennung der enthaltenen Algizide und Fungizide (= Biozide).
  • Waren werden mit "antibakteriell" oder vergleichbaren Begriffen beworben, zum Beispiel "antibakterielle Messergriffe", "Matratzen mit antibakteriellen Hygieneschutz" oder "bakterienhemmende Beschichtung". Anstatt von Wirkstoffnamen werden nur Handelsnamen für das Beschichtungsverfahren genannt, z.B. Sanitized® oder Microban®.
  • Auf einem Wollteppich steht "gegen Mottenfraß geschützt", es fehlen jedoch nähere Angaben zum eingesetzten Insektizid (= Biozid) und zur eingesetzten Wirkstoffkonzentration.
  • Sie finden nach der Suche auf einer Website des Anbieters die Angaben zu den eingesetzten Bioziden, aber nicht auf dem Produkt selbst oder die Informationen stehen zwar auf der Verpackung, aber bei Bestellungen im Onlinehandel sind sie auf der Angebotsseite nicht lesbar dargestellt.




Förderhinweis:

DIESES PROJEKT WURDE GEFÖRDERT VON:
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Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung liegt bei den AutorInnen.

Link zur Projektseite "Biozide"
Link zur Projektseite "Antifoulings"
Link zur Seite "Beim Einkauf Biozide meiden"
Link zur Seite "Schädlingsbekämpfung"
Link zur Projektseite "Hygiene"
Link zur Projektseite "Hygiene in der Gastronomie"
Link zur Projektseite "Hygiene"

Publikationen zum Thema

Was sind biozidbehandelte Waren?

Biozide sind chemische oder biologische Wirkstoffe, die eine gezielte Wirkung gegen Schadorganismen wie Bakterien, Viren, Pilze, Algen, Insekten oder andere unerwünschte Lebewesen entfalten ("bios" = griechisch "Leben", "caedere" = lateinisch "töten").
Biozidbehandelte Waren wiederum sind alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten oder Biozid-Wirkstoffen behandelt sind. Dies können, je nachdem welche Wirkung erzielt werden soll, Desinfektions-, Schutz- und Konservierungsmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel sein.

Wann müssen biozidbehandelte Waren gekennzeichnet werden?

Es gibt keine allgemeine Kennzeichnungspflicht. Gekennzeichnet werden muss nur, wenn der Hersteller der behandelten Ware selbst Aussagen zu der bioziden Funktion oder den bioziden Eigenschaften seiner Ware macht (s. Beispiele links), oder wenn die zuständigen Behörden eine Kennzeichnung auf Grundlage der Wirkstoffbewertung für notwendig erachten.

Bedeutet die Kennzeichnung ein Qualitätsversprechen?

Nein - denn die Bewertungen der Genehmigungsbehörden beziehen sich auf die Biozid-Wirkstoffe und nicht auf die mit ihnen behandelten Waren. Außerdem werden die Prüfverfahren für zahlreiche Wirkstoffe erst in Jahren durchgeführt (bis spätestens 2024). Zwischenzeitlich dürfen die gemeldeten Biozid-Wirkstoffe bzw. Biozidprodukte auch ohne Genehmigung für die Behandlung von Waren eingesetzt werden.
Eine amtliche Prüfung der behandelten Waren selbst, hinsichtlich des Nutzens (Wirksamkeit) und der möglichen Gefahren (Risiken) der Biozidbehandlung, ist auch zukünftig nicht vorgesehen. Dies ist eine erhebliche Regulierungslücke in der neuen Gesetzgebung. So werden z.B. häufig Wirkversprechen nicht mit Testergebnissen untermauert oder sie basieren auf unrealistischen Testbedingungen. Verbraucher sollten daher immer kritisch die oft teuer bezahlte Biozidwirkung hinterfragen, insbesondere wenn Gesundheitsversprechen vom Anbieter formuliert werden (z.B. "hemmt Krankheitserreger auf der Oberfläche des Gegenstands"). Besser ist es, auf altbewährte Hygienemaßnahmen und auf Vorsorgemaßnahmen gegen Schädlingsbefall zu vertrauen. PAN bietet hierzu zahlreiche Empfehlungen in den Informationsmaterialien auf dieser Website.

Welche Informationen muss die Kennzeichnung / das Label enthalten?

Folgende Informationen muss die Kennzeichnung / das Label enthalten:

  • eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die behandelte Ware Biozidprodukte enthält
  • gegebenenfalls eine Beschreibung der bioziden Eigenschaft oder Funktion (z.B. Materialschutz, Geruchsschutz, antibakterieller Hygieneschutz)
  • die Bezeichnung aller Wirkstoffe, die in den Biozidprodukten enthalten sind
  • die Namen aller in den Biozidprodukten enthaltenen Nanomaterialien mit der anschließenden Angabe "Nano" in Klammern
  • alle einschlägigen Verwendungsvorschriften, einschließlich Vorsichtsmaßnahmen, die wegen der Biozidprodukte, mit denen die behandelte Ware behandelt wurde beziehungsweise die in dieser Ware enthalten sind, zu treffen sind

Wo muss das Label positioniert sein?

Hierzu gibt es keine verbindlichen Vorschriften und wird im Einzelfall von den zuständigen Behörden entschieden. Die Informationen können direkt auf der Ware (als Etikett), auf der Verpackung oder in der Bedienungsanleitung platziert werden. Fraglich ist bislang, wie die Informationen beim Onlinehandel dargestellt werden müssen, um sicherzustellen, dass ein interessierter Verbraucher vor dem Kauf der Ware diese einsehen kann.



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