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Pestizid Aktions-Netzwerk e.V.

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Pestizid-Abdrift - Häufig gestellte Fragen (FAQs)


Wo finde ich Informationen darüber, welche Pestizide zugelassen sind?

Alle in Deutschland für den Einsatz in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft sowie im Gartenbau, Haus- und Kleingarten zugelassenen Pestizide sind im Verzeichnis zugelassener Pflanzenschutzmittel auf der Website des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zu finden unter: https://apps2.bvl.bund.de/psm/jsp/index.jsp

Informationen zu Pestiziden, die nicht in dem Verzeichnis zugelassener Pflanzenschutzmittel stehen, aber über die "Notfallzulassung" eine befristete Zulassung erhalten haben, sind gesondert aufgeführt unter: http://www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/01_Aufgaben/02_ZulassungPSM/01_ZugelPSM/02_Genehmigungen/psm_ZugelPSM_genehmigungen_node.html;jsessionid=448B6591867B55408C79D3A24D3ED611.1_cid103#doc1400532bodyText1

An welche Behörde wende ich mich im Falle erlittener oder beobachteter Pestizid-Abdrift?

Während die Bundesoberbehörden (Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Umweltbundesamt (UBA), Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständig sind, obliegt die Kontrolle der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln den amtlichen Pflanzenschutzdiensten der einzelnen Bundesländer. Für Fragen, die die Abdrift betreffen, ist somit von Bundesland zu Bundesland eine andere Behörde zuständig. Das BVL hat eine Übersicht darüber ins Internet gestellt, welche Auskunftsstelle für Pflanzenschutz im jeweiligen Bundesland zuständig ist. Siehe: http://www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/02_Verbraucher/03_HausKleingarten/01_amtl_Auskunftsstellen/Auskunftsstellen_basepage.html

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Welche Abstände sind bei der Pestizidausbringung zum Schutz von Anwohnern und angrenzenden Flächen einzuhalten?

Grundsätzlich darf nur das Feld gespritzt werden, nicht angrenzende Bereiche wie Feldraine. Ein generell einzuhaltender Abstand zu Feldrainen oder zu angrenzenden Kulturen ist nicht vorgeschrieben. Es gelten jedoch allgemeine Abstandsregeln zum Schutz von Anwohnern und Unbeteiligten und darüber hinaus anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen, je nach Pestizid und Kultur, in der das jeweilige Spritzmittel ausgebracht wird.

Auch wenn alle Auflagen eingehalten werden, kann es zu Abdrift der feinen Spritz-Tröpfchen kommen. Vom Landwirt sind die sogenannten "Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz" einzuhalten. Diese verlangen unter anderem, dass zu Wohngebieten, Garten-, Freizeit- und Sportflächen "ausreichende" Abstände eingehalten werden. Seit 2016 gelten hier etwas größere Mindestabstände. So darf in Flächenkulturen (wie z.B. Getreide) ein Abstand von 2 m und in Raumkulturen (wie Ost, Wein oder Hopfen) ein Abstand von 5 m nicht unterschritten werden. Die Mindestabstände gelten zu Grundstücken mit Wohnbebauung, zu privat genutzten Gärten, zu benachbarten Wege und zu Flächen im Sinne des §17 des Pflanzenschutzgesetzes wie öffentliche Parks und Gärten, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens.

http://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/00_fachmeldungen/BAnz_Bekanntmachung_Mindestabstaende_20160427.html)

Darf bei Wind gespritzt werden?

Beim Spritzen muss der Anwender die Witterungsbedingungen berücksichtigen, um Abdrift zu vermeiden. Die "gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz" schreibt vor: "keine Spritzeinsätze bei Windgeschwindigkeiten über 5 m/s oder bei Temperaturen über 25 °C; Randbehandlungen möglichst einseitig in die Behandlungsfläche hinein erfolgen lassen". Außerdem gilt es nach guter fachlicher Praxis beim Spritzen eine Fahrgeschwindigkeit von unter 6 km/h einzuhalten.

Beim Wetterdienst lassen sich die Windgeschwindigkeit und Temperatur für den Tag erfragen. Siehe: www.dwd.de

Außerdem bietet der Maschinenring Agrarwetterdaten an: http://www.maschinenring.de/wetter.html?gclid=CL6NpvvD0cECFQQcwwodw4sABw

Wo erhalte ich Informationen zum ausgebrachten Spitzmittel?

Als erstes empfiehlt sich, mit dem Landwirt selbst zu sprechen und nach dem ausgebrachten Mittel zu fragen. Der Landwirt ist Anwohnern gegenüber gesetzlich jedoch nicht verpflichtet, Auskunft über einsetzte Mittel zu geben. Eine Auskunftspflicht besteht für den Landwirt allerdings gegenüber dem zuständigen Pflanzenschutzamt.

In einem direkten Gespräch mit dem Landwirt kann auch geklärt werden, ob dieser ggf. bereit wäre, Anwohner vor zukünftigen Pestizid-Ausbringungen zu informieren, damit diese zumindest Fenster und Türen geschlossen und Kinder im Haus halten können. Diese Maßnahme löst nicht das grundsätzliche Problem der Abdrift, kann im Einzelfall aber ggf. helfen, akuten gesundheitlichen Beschwerden vorzubeugen. Eine Verpflichtung, Anwohner vor der Pestizidausbringung zu informieren, besteht für den Landwirt nicht.

Wenn Sie Abdrift beobachtet haben oder selbst von Abdrift betroffen sind, wenden Sie sich am besten an das zuständige Pflanzenschutzamt / den zuständigen Pflanzenschutzdienst. Am besten lassen Sie sich auch eine E-Mail-Adresse geben und schicken Ihre Beobachtungen schriftlich - wenn möglich mit Kopie an das auf der Bundesebene federführend für die Pestizid-Zulassung zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Die E-Mail-Adresse lautet: 200(at)bvl.bund.de

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Spezifische Anwendungsbestimmungen

Bei der Zulassung der einzelnen Pflanzenschutzmittel werden spezifische Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen (z. B. Abstände zu Gewässern und zu Saumbiotopen) festgesetzt, die vom Anwender einzuhalten sind. Über die allgemeinen Anwendungsbestimmungen (s.o. "Abstände zum Schutz vor Anwohnern und angrenzenden Flächen") hinaus, können je nach ausgebrachtem Mittel und je nach Anwendung strengere "Anwendungsbestimmungen" bestehen, die der Landwirt/Winzer/Gärtner einzuhalten hat. Hier gibt es durchaus Anwendungen, bei denen eine Verpflichtung besteht, die Anwohner vorab zu informieren, größere Abstände (z. B. zu Gewässern) einzuhalten oder Abstände zu Bienenständen einzuhalten. Um zu wissen, ob ein Landwirt die spezifischen Vorgaben einhält oder nicht, ist es demnach notwendig, zu wissen, welches Mittel in welcher Kultur ausgebracht wird.

Was tun bei gesundheitlichen Beschwerden, die durch eine Pestizidanwendung verursacht worden sein könnte? - Meldepflicht für den behandelnden Arzt

Bei gesundheitlichen Beschwerden ist es sehr wichtig, einen Arzt aufzusuchen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf Ihre eigene Gesundheit, sondern auch mit Blick auf die Erfassung von Pestizidvergiftungen. Seit 1990 besteht für behandelnde Ärzte im Rahmen des Chemikaliengesetzes eine Meldepflicht, das heißt, wenn ein Arzt eine Pestizidvergiftung diagnostiziert, muss er diese melden. Hierzu bietet das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) entsprechende Informationen unter: http://www.bfr.bund.de/cm/350/aerztliche-mitteilungen-bei-vergiftungen-2010.pdf

Abdrift melden!

PAN Germany hat Informationen zum Thema Abdrift (siehe: http://www.pan-germany.org/deu/projekte/biodiversitaet/pestizid_abdrift.html) und einen Abdrift-Meldebogen ins Netz gestellt, mit dem von Abdrift Betroffene ihren Fall beschreiben können. PAN sammelt die eingereichten Abdrift-Fälle, um diese zu dokumentieren und für die Zukunft Verbesserungen auf politischer Ebene durchzusetzen.

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Welche Regeln gelten beim Pestizideinsatz in Parks, Gärten, Sport- und Freizeitplätzen, auf Schul- und Spielplätzen?

Eine EU-Richtlinie besagt: "In öffentlichen Parks und Gärten, auf Sport- und Freizeitplätzen, Schulgeländen und auf Kinderspielplätzen sowie in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens besteht bei einer Pestizidexposition ein hohes Risiko. In diesen Gebieten sollte die Verwendung von Pestiziden minimiert oder verboten werden." (Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden)

Im deutschen Pflanzenschutzgesetz (Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes vom 6. Februar 2012) heißt es in "§ 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind":

(1) Zusätzlich zu den Vorschriften nach § 12 darf auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, nur ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel angewandt werden,

  1. das als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist,
  2. für das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen eines Zulassungsverfahrens die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, festgestellt worden ist oder
  3. das auf Grund seiner Eigenschaften vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, nach dem Verfahren nach Absatz 2 genehmigt worden ist.
  4. Zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, gehören insbesondere öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens.

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Link zur Seite "Pestizid-Abdrift melden"
Link zur Seite "Pestizide gefährden Bienen"
Link zur Seite "Pestizidrisiken mindern - biologische Vielfalt fördern - nachhaltige Landwirtschaft stärken"
Link zur Seite "Landwirtschaft, Pestizide und biologische Vielfalt"
Link zur Sseite "Nationaler Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pestiziden"
Link zur Seite "Biodiversität schützen"

Pestizid-Abdrift - Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Titelbild FAQs Pestizid-Abdrift
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