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Pestizid Aktions-Netzwerk e.V.

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EU-Pestizidpaket: Entscheidung gefallen

28.02.2009, Susanne Smolka

Aus: PAN Germany Pestizid-Brief Januar/Februar 2009

Die EU besitzt jetzt eine neue und erweiterte Pestizidgesetzgebung. Bis kurz vor der letzten entscheidenden Abstimmung im Europaparlament wurde noch um Textpassagen gekämpft. Nun sind die Debatten beendet. Sie waren geprägt durch eine harte und lange Auseinandersetzung der Interessengruppen.

Stichtag war der 13. Januar 2009. An diesem Tag stimmte das Europaparlament über das so genannte Pestizidpaket in zweiter Lesung ab. Gegenstimmen gab es aus Großbritannien, Irland, Polen und Ungarn. Durchsetzen konnten sich aber die Kompromissentwürfe der Gesetze, die bereits durch das vorgezogene Trialogverfahren der Ausschüsse der EU-Gremien abgestimmt worden waren. So ist die letzte Abstimmung im Ministerrat, voraussichtlich Ende Februar, nur noch eine Formsache.

Ein mehrjähriger engagierter Prozess der Überarbeitung und Erneuerung der Pestizidlegislative ist damit abgeschlossen und damit auch eine siebenjährige Arbeit von PAN, die mit der Geburtsstunde der Idee zu einer Thematischen Strategie des nachhaltigen Einsatzes von Pestiziden begann.

Doch schon stellen sich die nächsten Fragen: Wie wird die novellierte Zulassungsverordnung, die in weiten Teilen das deutsche Pflanzenschutzgesetz ersetzt, in der Praxis arbeiten? Wie wird der harmonisierte Rahmen der neuen Richtlinie zur Anwendung von Pestiziden durch die deutsche Regierung und die der anderen Mitgliedsstaaten ausgefüllt werden? Und werden tatsächlich die Ziele der Thematischen Strategie als politische Leitlinie der Zukunft durch diese Gesetze erreicht? Es bleibt weiterhin viel zu tun, um die Prozesse der Implementierung kritisch zum Wohle des Verbrauchers und der Umwelt zu begleiten.

Aber zunächst zurück zu den neuen Gesetzestexten. Selbstverständlich finden sich nicht alle Empfehlungen von PAN in den Kompromissentwürfen wieder. Grundsätzlich fällt das Resümee aber positiv aus. Wichtige neue Elemente, für die sich PAN sehr lange einsetzte, werden nun in der gesamten EU verbindlich werden.

Ein Wermutstropfen ist die lange Zeit, die vergehen wird, bis die neuen Elemente spürbar zum Tragen kommen.

Die zentralen Elemente der neuen Gesetzgebung sind: die Ausschlusskriterien und das Substitutionsprinzip bei der Pestizidzulassung und die verpflichtende Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes in der konventionellen Landwirtschaft sowie die Umsetzung Nationaler Aktionspläne mit quantitativen Zielen zur Reduktion der Risiken, der Auswirkungen und der Abhängigkeit vom Pestizideinsatz durch die neue Rahmenrichtlinie. Die wichtigsten Konsequenzen der neuen Pestizidgesetzgebung sind folgende.

Pestizide mit bestimmten humantoxikologischen oder ökotoxikologischen Eigenschaften dürfen nicht mehr eingesetzt werden, es sei denn, die Exposition ist vernachlässigbar (z.B. dadurch, dass die Pestizide in einem geschlossenen System angewendet werden). Da die neue Regelung nicht die aktuell gültigen Zulassungen berührt, werden jedoch bis zu 10 Jahre vergehen, bis alle so genannten Cut-off Pestizide vom Markt verbannt sind. Unter strengen Auflagen können die Mitgliedsstaaten Ausnahmegenehmigungen für maximal fünf weitere Jahre beantragen, müssen aber gleichzeitig ein Konzept vorlegen, wie das Problem fehlender Alternativen gelöst werden soll.

Bis zum Schluss wurde versucht, zumindest das Ausschlusskriterium der hormonellen Wirksamkeit auszuhebeln. Die Begründung: es gäbe noch keine einheitlichen Test-, Beurteilungs-, und Klassifizierungsverfahren für endokrine Stoffe. Dieser Offenbarungseid traf aber glücklicherweise nicht auf offene Ohren. Nun gibt es endlich eine Frist von fünf Jahren, innerhalb derer ein harmonisiertes Klassifizierungsverfahren für hormonell wirkende Pestizide implementiert werden muss. Bis dahin werden Ersatzkriterien benutzt. Betroffen sind Stoffe, die kanzerogen und reproduktionstoxisch der Klasse 3 sind, sowie Stoffe, die reproduktionstoxisch (Klasse 3) sind und einen endokrinen Effekt aufweisen. Gut drei Tage nach der Abstimmung im EU-Parlament veröffentlichte das BMVEL im Internet eine Liste der Cut-off Wirkstoffe, die in Deutschland in zugelassenen Mitteln enthalten sind und in absehbarer Zeit vom Markt verschwinden werden 1. Das Verbraucherschutzministerium benennt darin 17 Wirkstoffe in 73 Mitteln: Aclonifen, Bifenthrin, Carbendazim, Esfenvalerate, Flusilazol, Flumioxazin, Glufosinat, Ioxynil, Iprodion, Mancozeb, Maneb, Metaflumizone, Metconazol, Pendimethalin, Quinoxyfen, Tebuconazol, und Tepraloxydim.

Neu ist auch die Einführung des Substitutionsprinzips. Die EU identifiziert Pestizidwirkstoffe, die als problematische Stoffe auffallen, zum Beispiel durch hohe Umweltbelastungen oder durch ihre Öko-Toxizität. Der Intervall der Überprüfung dieser Stoffe wird von 10 auf sieben Jahre heruntergesetzt. Die Mitgliedstaaten haben bei der Produktzulassung in einer vergleichenden Bewertung zu prüfen, ob unbedenklichere Alternativen zur Verfügung stehen. Wird dennoch ein Produkt mit einem Substitutionskandidaten zugelassen, so gelten nicht die Regeln der gegenseitigen Anerkennung (s.u.).

Die EU-Kommission und der Agrarrat konnten sich gegen das Parlament durchsetzen und die Europäische Gemeinschaft in drei Zulassungszonen unterteilen. Beispielsweise ist Deutschland zukünftig verpflichtet, Produktzulassungen aus anderen Ländern der zugeteilten Zone im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung zu gestatten. Deutschland gehört zu der größten Zone gemeinsam mit Belgien, Tschechien, Irland, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und Großbritannien. Das Parlament konnte im Trialogverfahren zumindest die Rechte der Einzelstaaten dahingehen stärken, als dass diese eigene Zulassungsauflagen und Beschränkungen erlassen dürfen. Wenn dennoch unakzeptable Risiken bestehen bleiben, dürfen die Mitgliedstaaten den Antrag stellen, die gegenseitige Anerkennung zu verweigern, sofern sie eine fundierte, wissenschaftliche Begründung vorlegen.

In der neuen Rahmenrichtlinie werden verschiedene Maßnahmen vorgegeben, um die Risiken, die Belastungen und die Abhängigkeit vom Pestizideinsatz zu reduzieren. Dabei bleibt die konkrete Implementierung und die Ausformung der Maßnahmen den Mitgliedsstaaten überlassen.

Das Spritzen von Pestiziden aus der Luft wird EU-weit verboten. Allerdings sind Ausnahmegenehmigungen erlaubt und es bleibt abzuwarten, wie die Mitgliedsstaaten die Vorgaben für sich interpretieren. Eine bessere Kontrolle der Spritzgeräte sowie die Durchführung von Statistiken der Pestizidanwendung werden in zwei kleinen Zusatzverordnungen geregelt. Zudem soll die Sachkunde und die Weiterbildung von Pestizidanwendern harmonisiert und verbessert werden. In einem Anhang der Richtlinie werden Kernelemente zur Erreichung der Sachkunde aufgelistet.

Die EU-Mitgliedstaaten sollen nach der Richtlinie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um einen Pflanzenschutz mit geringer Pestizidverwendung zu fördern, wobei wann immer möglich nichtchemischen Methoden der Vorzug gegeben werden soll. In einem weiteren Anhang der Richtlinie werden allgemeine Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes festgelegt, die ab dem 1. Januar 2014 alle beruflichen Verwender befolgen sollen. Die allgemeinen Grundsätze sind, wie zu befürchten war, sehr allgemein gehalten und füllen nicht einmal eine Seite. Deshalb wird es zukünftig sehr wichtig sein, anbaukultur- und sektorspezifische Verfahren des Integrierten Pflanzenschutzes zu entwickeln und dessen praktische Anwendung durch die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe durch konkrete Fördermaßnahmen zu forcieren.

Diese Zielsetzung kann eine Maßnahme sein, die die Mitgliedsstaaten in ihre nationalen Aktionspläne (NAPs) einfügen können. Die Richtlinie gibt vor, NAPs verbindlich einzuführen, quantitative Ziele zu definieren und legt einen Zeitplan für die Berichterstattung fest. In einem noch leeren Anhang sollen harmonisierte Risikoindikatoren festgelegt werden. Die Mitgliedsstaaten können darüber hinaus ihre eigenen Indikatoren festlegen. Insofern legt die EU-Richtlinie den gemeinsamen Mindeststandard fest. Möglich wird das Festsetzen von Bestimmungen durch die Mitgliedsstaaten über die Unterrichtung von Personen, die der Sprühnebelabdrift ausgesetzt sein könnten. Ein verbindliches Vorwarnsystem fand leider keine Unterstützung. Immerhin wird vorgeschrieben, ein Informations- und Sensibilisierungsprogramm für die Öffentlichkeit zu entwickeln, Pufferzonen an Gewässern festzusetzen und besondere Gebiete unter Schutz zu stellen. Dies bedeutet die strenge Reglementierung oder das Verbot von Pestiziden beispielsweise in Arealen von Kindergärten, in öffentlichen Parks oder in FFH-Gebieten.

Der Erfolg der Rahmenrichtlinie wird am politischen Engagement der Mitgliedsstaaten zu messen sein. Insofern wird PAN mit kritischem und fordernden Blick die Implementierung in Deutschland und den anderen EU-Mitgliedsländern verfolgen.

(Susanne Smolka)

1 BMELV (2009): Neue Bewertungskriterien für Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, unter: http://www.bmelv.de/cln_045/nn_750588/DE/04-Landwirtschaft/Pflanzenschutz/Pflanzenschutzmittelwirkstoffe.html__nnn=true

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