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Pestizid Aktions-Netzwerk e.V.

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EU-Pestizidpaket in der Endphase

20.12.2008, PAN Germany

AUS: PAN Germany Pestizid-Brief November/Dezember 2008

Seit 2001 wird um eine neue Ausrichtung der europäischen Pestizidpolitik gerungen. Nun ist mit den Trialog-Verhandlungen die Endphase der politischen Debatte eingeläutet.

Noch bevor die zweite Lesung der beiden Gesetzesvorschläge zur Zulassung, Vermarktung und Anwendung von Pestiziden die Plenumsabstimmung im Europaparlament durchlaufen hat, treffen sich bereits Vertreter aus dem Parlament, dem Rat und der Kommission, um im kleinen Kreis Kompromisse auszuhandeln. Diese Kompromisse sollen im Sinne der Zeitersparnis in einer Art Empfehlungsschreiben Ende Dezember 2008 an die EU-Abgeordneten versendet werden. Ziehen die Parlamentarier dann bei ihrer Plenarabstimmung (voraussichtlich Mitte Januar 2009) mit, steht dem Inkrafttreten der Zulassungs-Verordnung und der Anwendungsrichtlinie so gut wie nichts mehr im Wege. Allerdings stehen bei einigen Punkten die Gremien so weit auseinander, dass noch nicht voraussehbar ist, in welcher Form Kompromisse zustande kommen können. Die zuständigen deutschen Ministerien haben in den Verhandlungen ein erhebliches Gewicht.

PAN Germany hat sich seit Beginn aktiv als Stakeholder an der Gestaltung der Gesetzesentwürfe beteiligt und forderte jüngst die bundesdeutschen Regierungsvertreter zum wiederholten Male mit einem Schreiben auf, sich stärker für einen besseren Schutz der Umwelt, Gesundheit und Artenvielfalt in der EU-Pestizidgesetzgebung einzusetzen. Die Vorschläge des Umweltausschusses des EU-Parlaments werden in weiten Teilen von PAN unterstützt. Das PAN-Schreiben ging am 24.11.08 an die BundesministerInnen Gabriel (BMU) und Aigner (BMELV) und an die Präsidenten der Bundesbehörden Tschiersky-Schöneburg (BVL) und Troge (UBA), sowie an zuständige Fachreferenten. Das Schreiben thematisierte die umstrittenen Elemente der Entwürfe wie im folgenden Auszug des Schreibens dargestellt.

I. Verordnung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
Strikte Cut-Off Kriterien festlegen

Stellen Sie einen umfassenden Gesundheitsschutz sicher, indem Sie den Katalog von Cut-off-Kriterien vervollständigen. Zugelassene Wirkstoffe sollten nicht der Kategorie 3 bei der Reproduktionstoxizität angehören.

Ausnahmegenehmigungen für Cut-off-Kandidaten müssen beschränkt werden. Es muss nachgewiesen sein, dass eine ernste Gefahr für das öffentliche Interesse vorliegt und keine Alternativen zur Verfügung stehen. Zudem sollen keine Ausnahmegenehmigungen erteilt werden: a) für Wirkstoffe, die der Kategorie 1 für Kanzerogenität zugeordnet sind, b) für Wirkstoffe der Kategorie 2 ohne Wirkschwelle bei der Krebsentstehung sowie c) für Wirkstoffe, die der Kategorie 1 für Reproduktionstoxizität angehören. Die Ausnahmegenehmigung muss zeitlich begrenzt sein, darf nur einmalig erteilt werden und muss immer einen klaren Substitutionsplan, einschließlich der Beschreibung nicht-chemischer Maßnahmen, enthalten.

Kinder in frühen Entwicklungsstadien schützen

Um die kindliche Gehirnentwicklung ausreichend zu berücksichtigen, ist ein erster und wichtiger Schritt, Wirkstoffe zu eliminieren, die ein signifikantes Risiko von neurotoxischen oder immunotoxischen Effekten für die menschliche Entwicklung aufweisen.

Bienenschutz verbessern

Wir plädieren dafür, den Anhang II um folgende Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich des Bienenschutzes und anderer bestäubender Insekten zu ergänzen: "Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist soll nur zugelassen werden, wenn auf der Basis anerkannter Testrichtlinien oder anderer verfügbarer Daten und Informationen, wie eine von der Zulassungsbehörde geprüfte Bewertung wissenschaftlicher Literatur, darlegt, dass dieser Stoff keine akuten oder chronischen, letalen oder subletalen Effekte auf Bienen, Bienenlarven oder Bienenvölker hat. Es sei denn, die Exposition von Bienen gegenüber diesem Wirkstoff, Safener oder Synergist in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistischen Anwendungsbedingungen vernachlässigbar."

Um basierend auf dem EP-Kompromiss-Paket C einen verlässlichen Stoffsubstitutionsplan zu entwickeln, sollte mit speziellem Bezug auf Bienen folgendes ergänzt werden: Ein Wirkstoff soll gemäß Artikel 24 als Substitutionskandidat deklariert werden, wenn die Substanz sich systemisch in Futterpflanzen anreichert und in Futtersubstraten in Konzentrationen präsent ist, die signifikant hinsichtlich der akuten und chronischen LD50 Dosis für die zu berücksichtigende Bestäuberspezies ist.

Zonen-Zulassung überdenken

Die unterschiedlichen Umweltbedingungen innerhalb der Europäischen Union müssen berücksichtigt werden. Mitgliedstaaten müssen daher die Möglichkeit erhalten, die Zulassung von solchen Pflanzenschutzmitteln zu verweigern, die in ihrem Hoheitsgebiet potenziell Probleme verursachen können. Auch müssen Mitgliedsstaaten eine Zulassung verweigern dürfen, wenn diese dem Ziel des eigenen Nationalen Aktionsplans entgegenwirkt.

Es muss eine harmonisierte Form der Beteiligung der Öffentlichkeit am Zulassungsprozess sichergestellt werden, indem gewährleistet wird, dass jeder Stakeholder das Recht bekommt, die Entscheidung für oder gegen eine Zulassung durch einen Mitgliedsstaat anzufechten. Unterstützen Sie den letzten Paragraphen der Kompromiss-Änderung A7. Dieser Kompromiss ist der gemeinsamen Position des Rates vorzuziehen, die nur der Industrie das Recht einräumt, eine umweltschutzgerechte Entscheidung anzufechten.

II. Rahmenrichtlinie für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden

Um eine ausreichend adäquate, den Prinzipien der Nachhaltigkeit folgende Rahmenrichtlinie zur Harmonisierung der Anwendungsphase von Pestiziden sicherzustellen, möchte PAN insbesondere auf folgende Änderungen hinweisen, die vom Umweltausschuss während der Abstimmung am 5. November 2008 beschlossen wurden und die wir unterstützen:

Es soll ein enger Bezug zum Vorsorgeprinzip hergestellt werden. Zudem gilt es, klare Zielsetzungen in den Nationalen Aktionsplänen festzulegen.

Machen Sie sich stark für die Einführung eines übergreifenden Reduktionsziels für die Mitgliedsstaaten, indem 50% der besonders bedenklichen Pestizidwirkstoffe aus der Anwendung genommen werden (basierend auf der Kompromiss-Änderung 2 des EP). Zudem sollen nationale Reduktionsziele dazu beitragen, die Anwendungsintensität und die Abhängigkeit der Landwirtschaft vom Pestizideinsatz zu verringern. Unterstützen Sie den Behandlungsindex (treatment frequency) als wichtigen und aussagekräftigen Reduktionsindikator. In einigen Mitgliedsstaaten wurde eine Herangehensweise allein über die Risikobewertung versucht, welches allerdings nur zu breiten Debatten führte und in keinem Fall erfolgreich implementiert werden konnte.

Eine gute Definition für IPM und für nicht-chemische Verfahren im Pflanzenschutz ist als Mindestanforderung in die Rahmenrichtlinie einzuführen. Bei der IPM-Definition soll besonders darauf hingewiesen werden, dass nicht-chemischen Verfahren der Vorrang gegeben werden soll.

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