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EU-Gericht: Paraquat-Zulassung rechtswidrig

01.07.2007, Susanne Smolka

Aus: PAN Germany Pestizid-Brief Juli/August 2007

Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft hat am 11. Juli 2007 die EU-Zulassung des Syngenta-Herbizids Paraquat für ungültig erklärt1. PAN und andere Umweltschutzverbände hoffen, dass damit Paraquat endlich vom Europäischen Markt verbannt ist. Die EU-Kommission kann allerdings Rechtsmittel einlegen. Gleichwohl ist derzeit das Urteil auch international ein deutliches Signal gegen dieses hochgiftige Herbizid. Die deutsche Zulassungsstelle BVL reagierte erfreulicherweise prompt im Sinne des Umwelt- und Verbraucherschutzes, indem sie die Zulassung ruhen lässt.

Laut Gerichtsurteil verstößt die EU-Zulassung aus dem Jahr 2003 gegen das Erfordernis des Schutzes der menschlichen Gesundheit. Zudem rügen die Luxemburger Richter, dass die Kommission wissenschaftliche Studien unzureichend gewichtet habe. Dies verstoße gegen die geltenden Verfahrensvorschriften. Das Urteil ist somit nicht nur ein Schlag gegen den Schweizer Agrochemiekonzern Syngenta, der die Vermarktung von Paraquat in über 120 Ländern vehement verteidigt, sondern es hält den Finger auf eine Zulassungspolitik der Europäischen Kommission, die augenscheinlich mehr dem Interesse folgt, gefährliche Pestizide am Markt zu halten, als diese aus Gesundheits- und Umweltschutzgründen zu verbieten.

Geklagt hatte Schweden, unterstützt von Dänemark, Österreich und Finnland. Als Klagegründe wurden Verfahrensfehler und die Verletzung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes angeführt. Das Gericht stellte dazu fest, dass bei der Zulassungsprüfung die Frage eines Zusammenhanges zwischen Paraquat und der Parkinson-Krankheit nie erwähnt wurde, obwohl es Studien hierzu gibt. Die Kommission hatte in ihrem Bericht zu dieser Frage keine Bewertung der verfügbaren Literatur vorgenommen und kam insofern, nicht überraschend, zu der Bewertung, es gäbe keine Hinweise auf eine Neurotoxizität von Paraquat.

Zur Erinnerung: Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat beispielsweise nach einer Auswertung von 38 Studien eine konsistente Assoziation zwischen Pestizidexposition und der Möglichkeit, an Morbus Parkinson zu erkranken, festgestellt. Unter besonderem Verdacht steht Paraquat. Eine Assoziation bedeutet, dass bei zunehmender Exposition die Wahrscheinlichkeit, zu erkranken, ebenfalls ansteigt (siehe Pestizid-Brief September/Oktober 2006: Parkinson´ sche Krankheit durch Pestizide - Neue Einsichten des BfR).

Bezüglich des Schutzes der menschlichen Gesundheit wies das Gericht auf eine guatemaltekische Studie hin. Daraus geht hervor, dass bei einem Anwender trotz Einhaltung der Anwendungsbestimmungen eine Paraquatexposition von 118% des zulässigen Arbeitsschutzgrenzwertes (Acceptable Operator Exposure Level - AOEL) aufgetreten war. Zudem wird auf eine französische Studie verwiesen, die bei der Zulassung des Wirkstoffs in den Anhang 1 der Richtlinie 91/414 eine wichtige Rolle gespielt hat. In einem Bericht über die aktuelle Situation bei Unfällen, Suiziden und Umweltauswirkungen stützte sich Syngenta - genau wie die Kommission - auf diese Studie. Der Studie wurde entnommen, dass bei einer korrekten Applikation mit Schutzanzügen akute Auswirkungen vermieden werden können. Offensichtlich wurde dabei das entscheidende Fazit der Studie unterschlagen, dass nämlich Rückenspritzgeräte, da potentiell verantwortlich für schwere Unfälle, nicht mehr verwendet werden sollten. Das Gericht sieht diese Empfehlung als einen ernsthaften Anhaltspunkt, "der vernünftige Zweifel an der Unbedenklichkeit von Paraquat bei einer solchen Verwendung erlaubt". Nach der Umweltschutzorganisation "Erklärung von Bern", die sich seit Jahren gemeinsam mit PAN für das weltweite Verbot von Paraquat einsetzt, hätte die Einhaltung der Empfehlung - keine Paraquatanwendung mit Rückenspritze - erhebliche Auswirkungen auf den Absatz von Paraquat weltweit.

Bezüglich der Tiergesundheit hatte die Kommission bei ihrer Bewertung, es gäbe keine Auswirkungen, darauf verwiesen, alle 14 beantragten Anwendungsgebiete überprüft zu haben. Tatsächlich wurden aber nur zwei Anwendungsgebiete von Paraquat (Stoppelfelder und Luzernenfelder) hinsichtlich der Auswirkungen auf Hasen und Vogelembryonen geprüft. Außerdem kann die Kommission nach Ansicht des Gerichts nicht in hinreichender Weise nachweisen, dass die Maßnahmen zur Verminderung der Gefahren für Hasen tatsächlich wirksam oder geeignet sind.

Schlussendlich hat das Gericht den Rügen des Klägers Schweden bei den genannten Punkten stattgegeben und die Richtlinie 2003/112, die die Aufnahme von Paraquat in den Anhang 1 vorsieht, für nichtig erklärt. Gegen dieses Urteil können beschränkte Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft innerhalb von zwei Monaten eingelegt werden. Ob die EU-Kommission von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, wird sich spätestens bis zum Ablauf dieser Frist gezeigt haben.

Erfreulich ist die schnelle Reaktion des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Zwei Tage nach dem Gerichtsurteil entschied das BVL, die Zulassung für das paraquathaltige Mittel Gramoxone Extra ruhen zu lassen. Das Mittel darf damit vorerst nicht verkauft und angewendet werden. Auch Restmengen dürfen nicht verwendet werden.


1 Das Gerichtsurteil und die Presseinformation des Gerichts sind verfügbar unter: http:// curia.europa.eu/de/actu/activites/index.htm.

2 BVL (2007): BVL lässt Zulassung für Paraquathaltige Pflanzenschutzmittel ruhen. Presseinformation vom 17.07.2007, unter:

http://www.bvl.bund.de/cln_027/nn_495478/DE/08__PresseInfothek/01__InfosFuerPresse/01__PI__und__HGI/PSM/Paraquat__Ruhenlassen__der__zulassung.html__nnn=true

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