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Pestizid Aktions-Netzwerk e.V.

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Endosulfan auf dem Weg in die Rotterdam Konvention

01.03.2007, Carina Weber

Aus: PAN Germany Pestizid-Brief März/April 2007

In Rom tagte das globale Expertengremium "Chemical Review Committee (CRC)" der Rotterdam Konvention und einigte sich darauf, der Vertragsstaatenkonferenz der Rotterdam Konvention die Aufnahme der Pestizide Endosulfan und Tributylzinn in die Konvention vorzuschlagen. Dabei gab es auch erneut ein Ringen um die Auslegung der Kriterien der Rotterdam Konvention für die Aufnahme neuer Chemikalien.

32 Expertinnen und Experten aus 32 Ländern trafen als Chemical Review Committee (CRC) vom 20. bis 23. März 2007 in Rom zusammen, um über die Aufnahme neuer Chemikalien in die Rotterdam Konvention zu beraten. Sie kamen überein, der 2008 tagenden Vertragsstaatenkonferenz die Aufnahme von Endosulfan und Tributylzinn vorzuschlagen.

Endosulfan ist ein weltweit in vielen Anbaukulturen und besonders im Baumwollanbau eingesetztes Insektizid, das bereits zu vielen Vergiftungen führte und für das PAN ein weltweites Verbot fordert. Tributylzinn (TBT) hat als Wirkstoff in Antifoulingpräparaten zur Behandlung von Schiffsrümpfen starke Bedenken ausgelöst, weil es giftig für Meereslebewesen ist. Umweltverbände haben sich für ein Verbot von TBT intensiv einsetzt.

Die Rotterdam Konvention regelt das "Prior Informed Consent" Verfahren, auch kurz PIC genannt. Es besagt, dass die der Konvention unterliegenden Chemikalien nur nach vorheriger Inkenntnissetzung über die Gefahren und Risiken und nur mit Zustimmung in Länder exportiert werden dürfen. Nach einem in der Konvention festgelegten Verfahren wird geprüft, beraten und entschieden, ob ein Pestizid oder eine Chemikalie den Kriterien der Konvention entspricht und dann unter das Verfahren fallen soll.

Das jüngst zum dritten Mal tagende Chemical Review Committee (CRC) hat in dem Prozess hin zur Entscheidung der Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Chemikalie eine wichtige Rolle, denn das Verfahren ist wie folgt: Haben zwei Länder bzw. Vertragsparteien der Konvention aus zwei verschiedenen Regionen gemeldet, dass sie ein Pestizid oder eine Chemikalie aus Umwelt- oder Verbraucherschutzgründen verboten oder in der Anwendung stark beschränkt haben, stellt das Sekretariat die Unterlagen der Meldungen für das CRC zusammen, damit das CRC prüfen kann, ob die Meldungen tatsächlich den Kriterien entsprechen. Wie auch die jüngste Sitzung des CRC zeigte, sind die in der Konvention festgelegten Kriterien jedoch keineswegs eindeutig, sondern werden, wie sich die Experten verständigten, anhand von Einzelfällen hin zu mehr Eindeutigkeit entwickelt. Solche Auslegungserfordernisse ergeben sich z.B. hinsichtlich des Terminus "intentional misuse" (absichtlicher Fehlgebrauch).

Etwa bei der Beratung der Entscheidung, ob das CRC der Vertragsstaatenkonferenz vorschlägt, Endosulfan in die Konvention aufzunehmen, entstand eine Diskussion zwischen einigen ExpertInnen sowie als Beobachter anwesenden Vertretern der Pestizidindustrie und Vertretern Indiens auf der einen Seite und ebenfalls als Beobachter anwesenden Vertretern der US-amerikanischen Umweltschutzbehörde EPA und PAN auf der anderen Seite. PAN betonte in dieser Diskussion, dass etwa in Ländern Afrikas "intentional misuse" schon allein deshalb nicht angenommen werden darf, weil Länder wie z.B. Benin, Senegal, Burkina Faso, Kamerun und Mali nicht in der Lage sind, PestizidanwenderInnen im erforderlichen Maß auszubilden und den internationalen Standards entsprechende Formen des Handels mit und der Lagerung und Entsorgung von Pestiziden zu gewährleisten. PAN verwies dabei auf eine jüngst veröffentlichte Dokumentation, in der die Bedingungen des Pestizideinsatzes in den genannten fünf Ländern und viele Pestizidvergiftungen dokumentiert sind (vgl. hierzu "Leben mit Gift - Auswirkungen von Endosulfan in Westafrika" im Pestizid-Brief Nov./Dez. 2006, S. 6)1.

Die Abgrenzung zwischen a) absichtlichem Missbrauch, der in der bisherigen Sprachregelung der ExpertInnen des CRC als Suizid oder Fischen mit Pestiziden beispielhaft dargestellt wurde, b) dem so genannten "off-label use" also einem nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechenden bzw. illegalen Gebrauch und c) falschem Gebrauch in Unkenntnis des richtigen Gebrauchs, ist bisher nicht vollzogen. Diese Abgrenzung ist jedoch bedeutsam, da die Konvention im Anhang II (d) besagt, dass absichtlicher Missbrauch als solcher kein hinreichender Grund ist, um eine Chemikalie in die Konvention aufzunehmen. Aus der Sicht von PAN sind ggf. sogar Suizide als Ausschlussgrund für die Aufnahme einer neuen Chemikalie fragwürdig, da die staatliche Sorge um die Bürgerinnen und Bürger durchaus das Verbot solcher Chemikalien als Option vorsehen sollte, die vielfach aufgrund ihrer ubiquitären Verfügbarkeit als suizidales Mittel benutzt werden. Zu bedenken ist schließlich, dass Suizide oft appellativen Charakter haben. Suizidal verwendete, hochgiftige Chemikalien lassen jedoch keinen Appell zu. Sie führen direkt und unabwendbar in den Tod. Sollte ein bestimmtes Pestizid in bestimmten Ländern in erheblichem Ausmaß suizidal verwendet werden, so ist es sinnvoll, eine solche Chemikalie zu verbieten und sie in die Rotterdam Konvention aufzunehmen. Schließlich wird das PIC-Verfahren von allen Beteiligten auch als Frühwarnsystem (early warning system) verstanden.


1 Glin, L. C. et. al (2006): Living with Poison - Problems of endosulfan in West African cotton growing systems. Pesticide Action Network UK, London.

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