jump directly to content.
Pestizid Aktions-Netzwerk e.V.

Quer Menue

Biozide - Verwendungsregeln mangelhaft

12.06.2014, PAN Germany Pestizid-Brief 6-2014

Download dieses Artikels

Die Risiken der Verwendung von Bioziden, eingesetzt in zahlreichen Produkten gegen Schädlinge außerhalb des Pflanzenschutzes, wurden lange unterschätzt. Zwar regelt das europäische Biozid-Recht seit 1998 das Inverkehrbringen von Biozidprodukten, nicht aber deren Verwendung. Daran hat sich auch durch die neue Biozid-Verordnung von 2012 nichts geändert(1). Dies bringt Probleme für den Umwelt- und Gesundheitsschutz mit sich. Wie sollten Verwendungsanforderungen zukünftig geregelt werden und wo sind sie besonders notwendig, um die Risiken des Biozideinsatzes zu mindern? Diese Fragen wurden auf einem internationalen UBA-Workshop Anfang April 2014 in Berlin diskutiert(2). Gemäß der Biozid-Verordnung soll ein Bericht der EU-Kommission, vorzulegen spätestens am 18. Juli 2015, die nötigen Grundlagen zur Beantwortung dieser Kernfragen liefern. PAN Germany diskutierte mit und zieht eine ernüchternde Zwischenbilanz: Das Ziel, präzise und verbindliche Regeln für den Biozideinsatz auf EU-Ebene festzuschreiben, scheint noch in weiter Ferne. Umso wichtiger ist es, dass Deutschland zumindest auf nationaler Ebene damit beginnt, eigene Maßnahmen zu initiieren.

Die Regulierungslücken nach der Phase des Inverkehrbringens von Biozidprodukten führen zu nur schwer nachvollziehbaren Situationen in der Praxis. Zum Beispiel wurde ein Verwendungsverbot für Laien für bestimmte Rattengifte, sogenannten Antikoagulantien oder Blutgerinnungshemmern der 2. Generation, festgelegt. Deutsche Verbraucher dürfen diese aufgrund der sehr hohen Risiken nun nicht mehr verwenden. Dennoch sind diese Mittel im Baumarkt und anderswo weiterhin frei verkäuflich, denn die Zuständigkeit der Zulassungsbehörden beschränkt sich auf das Inverkehrbringen der Produkte und endet somit vor der Verkaufstheke. Hier muss dringend nachgebessert werden. Anders als beim Verkauf von Pestiziden oder Arzneimitteln, muss der Verkauf von Biozidprodukten nicht durch zertifiziert sachkundiges Verkaufspersonal erfolgen. Ähnlich sieht es bei der Zugänglichkeit des Warenangebots aus. Pestizide dürfen nur in verschlossenen Vitrinen angeboten werden, Biozidprodukte jedoch, sind frei im Regal für Kinder und Kundschaft erreichbar.

So werden beispielsweise Insektengifte, die im Haus aber auch auf Terrasse oder Balkon versprüht werden dürfen in Großkanistern auf den Grabbeltischen von Discountern angeboten, während Pestizide mit identischen Wirkstoffen für den Haus- und Kleingarten im Geschäft im verschlossenen Glasschrank stehen müssen und nur in kleinen Verpackungsgrößen zu erwerben sind. Aus PAN Sicht führt diese Situation zu einer fatalen Unterschätzung der Risiken von Biozidprodukten bei Verbrauchern. Strengere Regelungen für den Verkauf einschließlich des Internethandels sind längst überfällig. Den potentiellen Verwendern muss vor dem Kauf bewusst werden, dass Biozidprodukte keine Alltagsprodukte sind.

Auch im Bereich der Aus- und Weiterbildung professioneller Anwender bestehen Defizite. Ihre Qualifikation ist in den verschiedenen europäischen Mitgliedsstaaten sehr unterschiedlich, sodass die Festlegung eines einheitlichen Rahmens in der EU sehr sinnvoll wäre. In den Fachkreisen gehen allerdings die Meinungen darüber wer zur Gruppe der professionellen Anwender zählt und ob ein Sachkundenachweis und Fortbildungen für professionelle Anwender verpflichtend vorgeschrieben werden sollten, weit auseinander.

Ebenfalls mangelhaft sind die bislang geltenden Anforderungen an die Überwachung bzw. an die Wartung des technischen Equipments wie beispielsweise Sprühgeräte für Insektizide, biozidhaltige Fassadenschutzfarben, Antifoulinganstriche oder Holzschutzmittel. Zumindest bei vergleichbaren Einsatzbereichen böte es sich aus Sicht von PAN Germany an, Regelungen aus dem Pflanzenschutz auf dem Biozidsektor auszuweiten. Die entsprechende Maschinen-Richtlinie 2009/127/EG verweist explizit auf diese Möglichkeit.

Der Entwicklung allgemeiner und sektorenspezifischer Regeln für die "gute fachliche Praxis" und eines "integrierten Schädlingsmanagements" (IPM) steht die Mehrzahl der Interessensgruppen positiv gegenüber. Doch auch hier mangelt es bislang an Konkretisierungen, z.B. für welche der Einsatzgebiete spezifische Regeln entwickelt werden und wie verbindlich sie sein sollten. Leitlinien, die auf Vorsorge und Alternativen setzen und das Schadschwellenprinzip beachten, müssten wiederum fest in die Fortbildung eingebunden werden. Ebenfalls wichtig ist die Etablierung unabhängiger Beratungsstellen. Eine andere Frage beleuchtet die Notwendigkeit, bestimmte Restriktionen des Biozideinsatzes festzulegen, vergleichsweise derer, die in der Rahmenrichtlinie zum nachhaltigen Einsatz von Pestiziden (2009/128/EG) festgelegt wurden. Im besonderen Fokus stehen die Ausbringung aus der Luft, der Einsatz von Antifoulinganstrichen an Schiffsrümpfen und der besondere Schutz von bestimmten sensiblen Bereichen wie Naturschutzgebieten, Wasserschutzgebieten oder Arealen, wo besonders empfindliche Personengruppen wie Kinder gegenüber Bioziden exponiert werden könnten.

Auch bei diesen Fragen zeigt sich in der Diskussion, dass es an Übersichten mangelt, welche nationalen Regeln es bereits gibt, um dann zu evaluieren, ob sie auf die EU-Ebene ausgeweitet werden könnten. So gibt es neben dem generellen Luftausbringungsverbot für Pestizide, nationale Verbote der Luftausbringung auch für Biozide, z.B. in Belgien, den Niederlanden und Italien. Besonders in den skandinavischen Ländern aber auch in Deutschland sind bereits Wasserschutzzonen ausgewiesen, in denen die Verwendung von Antifoulinganstrichen untersagt ist. Zumindest in Binnengewässern und bei Sportbooten ließe sich heutzutage ein Verwendungsverbot von Antifoulings realisieren, wenn Alternativen wie Reinigungsanlagen in den Jachthäfen gefördert würden.

Zur Verbesserung der Akzeptanz strengerer Maßnahmen ist es ausschlaggebend, dass die Beteiligten davon überzeugt werden können, dass die Maßnahmen notwendig, zielgerichtet und effektiv sind. Genau hier wird das größte Dilemma erkennbar. Systematische Erhebungen von Umweltbelastungen und Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit durch den Einsatz von Bioziden gibt es kaum. Eben so wenig gibt es die Verpflichtung, Übersichten zum Markt und zu Einsatzmengen bestimmter Biozide oder Verwendungsarten zu erheben. Mit dem Prinzip "wer nicht sucht, der auch nichts findet", bleibt die Frage nach der Notwendigkeit für die Minimierung des Biozideinsatzes in weiten Bereichen unbeantwortet. Eine der wichtigsten PAN Forderungen ist es daher, endlich verpflichtende und transparente Datenerhebungen festzuschreiben. Hier könnte als erster Schritt die Statistik-Verordnung (1185/2009/EG) für Pestizide auf Biozide ausgeweitet werden. Im Gesetzestext ist diese Option bereits vorgesehen, die Vertreter der EU-Kommission haben nun zugesagt, diese Möglichkeit zu prüfen. Alle Monitoringaktivitäten, ob Gewässermonitoring, Human-Biomonitoring oder Vergiftungsmeldungen sollten Biozide und ihre speziellen Verwendungsformen in den Datenerhebungen berücksichtigen und entsprechend ausweisen. Dasselbe gilt für die Resultate behördlicher Überwachungen von Biozidprodukten oder von Fehlanwendungen. Nur transparente und vergleichbare Datenerhebungen können das Ausmaß von Biozidbelastungen und Risiken aufzeigen.

Der Rahmen der Zulassungsprüfung sieht keine Risiko-Nutzen-Analyse vor. So kann risikobehafteten, jedoch unnützen und leicht zu ersetzenden Biozidanwendungen kein Riegel vorgeschoben werden, es sei denn, es handelt sich um zu substituierende, gefährliche Wirkstoffe. Besonders deutlich wird dieses Problem bei den biozidbehandelten Waren, wie antibakteriell beschichtete Textilien oder bakterizide Haushaltswaren. Sie unterliegen selbst keiner Zulassung. Die Produzenten verwenden Biozide oder Biozidprodukte für die Behandlung ihrer Erzeugnisse. Sie sind bislang nicht verpflichtet darzulegen, ob die Biozidausrüstung ausreichend wirksam ist, ob sie über die gesamte Lebensdauer des Erzeugnisses auch wirksam bleibt und ob sie insofern einen konkreten Nutzen für den Verwender darstellen. Es gibt momentan keine rechtliche Grundlage, die den Produzenten solche Wirksamkeitstests, die unter realen Nutzungsbedingungen ablaufen müssten, vorzuschreiben. Diese und andere Rechtslücken sollten mit dem Ausbau des Biozidrechts und der Berücksichtigung der Verwendungsphase geschlossen werden.

Für den Kommissionsbericht werden derzeit Befragungen der Interessensgruppen, an denen auch PAN Germany teilnahm, von den beauftragten Consultant-Experten ausgewertet. Mit Vorlage des Berichts im Juli 2015 bleibt es der EU-Kommission selbst vorbehalten, festzustellen, ob zusätzlich zur bereits bestehenden Biozid-Verordnung rechtliche Anpassungen erfolgen müssen, um Biozidrisiken zu mindern und ob dafür ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren notwendig wird. Eine Fristensetzung für diese Meinungsbildung ist nicht vorgesehen.

Aus den derzeitigen Diskussionen kann herausgelesen werden, wie sich Biozidindustrie und Kommission konkrete Maßnahmen vorstellen. Anstatt auf Vorsorge und Vermeidung zu setzen, soll die Vermarktung bestimmter Biozidprodukte gepuscht werden. Zum einen steht das bestehende Verbot verharmlosender Werbeaussagen für Biozidprodukte zur Diskussion, obwohl genau dies zuvor in den Verhandlungen zur Biozid-Verordnung in einem demokratischen Abstimmungsprozess nochmals bestätigt wurde. Eine zweite Idee ist die Einführung eines Umweltlabels speziell für Biozidprodukte. Hierbei ist zu bedenken, dass auch so gennannte "low-risk" Biozide nicht per se unbedenklich sind und die Biozid-Verordnung eine unabhängige Beratung durch staatliche Stellen stärken will, um im Sinne einer "best practice", Bewußtsein für Vorsorge- und Alternativmaßnahmen zu schaffen. Diese neuen, alten Ideen von "Greenwashing" durch Labels und Werbung konterkarieren dieses Konzept nach Auffassung von PAN Germany und laufen dem Ziel von Vorsorge und von Nachhaltigkeit zuwider.

(Susanne Smolka, PAN Germany)


Quellen

(1) Biozid-Verordnung 528/2012/EG: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1398679788141&uri=CELEX:32012R0528
(2) Umweltbundesamt (2014): Regeln für Biozide noch lückenhaft - Zum Schutz der Umwelt: weniger Biozid. Presseinformation, Nr. 15/2014 vom 31.03.2014:
http://www.umweltbundesamt.de/presse/presseinformationen/regeln-fuer-biozide-noch-lueckenhaft

© 2018 PAN Germany Seitenanfang PAN Germany, validieren