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Europäisches Parlament hat entschieden - Kein wirksamer Schutz vor Biozid-Risiken

31.01.2010, PAN Germany, Christian Schweer

Aus: PAN Germany Pestizid-Brief September / Oktober 2010

Das Europäische Parlament (EP) hat am 22.9.2010 in erster Lesung seine Position zum Kommissionsentwurf einer Biozid-Verordnung beschlossen. PAN Germany und weitere Umweltverbände begrüßen viele wichtige Nachbesserungen, die das EP auf den Weg gebracht hat. Das NGO-Bündnis warnt aber weiterhin vor den Risiken des geplanten Zulassungssystems, da Verbraucher und Umwelt vor gefährlichen Bioziden unzureichend geschützt werden. Die EU-Mitgliedstaaten sind nun gefordert, die Mängel zu beheben.

Die Europaabgeordneten sind dem Votum des Umweltausschusses (Berichterstatterin: Christa Klaß, CDU/EVP) gefolgt und unterstützen die Initiative der EU-Kommission für eine Neufassung des europäischen Biozid-Rechts: Eine Verordnung soll ab dem Jahr 2013 das Inverkehrbringen von Wirkstoffen und Produkten gegen Schädlinge und Lästlinge neu regeln, die außerhalb des Pflanzenschutzes zum Einsatz kommen. Hierzu zählen Desinfektions- und Holzschutzmittel, Insektensprays sowie 20 weitere Produkttypen.

Das Europäische Parlament setzt sich mit deutlicher Mehrheit für die folgenden zehn Nachbesserungen am Kommissionsentwurf ein:

1. Die Verordnung soll dem Zweck dienen, Mensch und Umwelt vor Biozid-Risiken zu schützen.

2. Alle Biozid-Vermarkter, also auch Importeure von wirkstoffgleichen Kopien von Biozid-Produkten, sollen der europäischen Chemikalienagentur ECHA bis zum 1. Januar 2015 melden, welche Wirkstoffe sie für ihre Produkte einsetzen. Und sie sollen zusätzlich die hierfür erforderlichen Dossiers vorlegen, die den Datenanforderungen für die Aufnahme des Wirkstoffes in eine EU-Positivliste (Anhang I) entsprechen.

3. Im Zulassungsverfahren für Biozid-Wirkstoffe sollen Ausschlusskriterien (cut-off Kriterien) verhindern, dass etwa krebserregende Substanzen, hormonell wirksame Stoffe oder langlebige und sich in der Natur anreichernde Gifte in Anhang I aufgenommen werden und damit vermarktet werden können.

4. Für die Produktprüfung werden erstmalig spezifische Bewertungsmethoden für Nano-Biozide gefordert. Zudem sind Kombinationswirkungen von freigesetzten Biozid-Gemischen und nachteilige Effekte für Schwangere und Kinder zu untersuchen. Die EU-Kommission soll bis zum Jahr 2013 wissenschaftlich abgeleitete Kriterien vorlegen, mit denen hormonell wirksame Biozide ermittelt werden können. Wenn die Behörden Anträge für die Zulassung von Biozidprodukten prüfen, sollen sie auch Vorgaben des Gewässerschutzes wie die Anforderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie berücksichtigen.

5. Der Zulassungszeitraum von Produkten mit Substitutionskandidaten - also mit Wirkstoffen, die ersetzt werden sollen - soll auf jeweils 7 Jahre begrenzt werden. Die Mitgliedstaaten haben Substitutionspläne zu erstellen, um die Produkte mit den bedenklichen Wirkstoffen durch unbedenklichere Alternativen zu ersetzen.

6. Biozid-Produkte, die als Produkte mit geringem Risikopotenzial eingestuft sind, sollen auch weiterhin frei von bedenklichen Substanzen sein.

7. Zukünftig soll auch für mit Bioziden behandelte Importprodukte gelten, dass sie nur noch Wirkstoffe enthalten dürfen, die auf Anhang I sind und diese mit der Aufschrift "Mit Bioziden behandelt" gekennzeichnet sind. Werden Nano-Biozide angewandt, ist auf dem Produkt-Etikett gesondert darauf hinzuweisen. Zulassungs-Anträge für bisher auf dem Markt befindliche Erzeugnisse sind bis spätestens zum Jahr 2015 zu stellen.

8. Zur Gewährleistung der "nachhaltigen Verwendung" von Biozid-Produkten soll die EU-Kommission spätestens 2 Jahre nach der Verabschiedung der Verordnung einen Richtlinien-Entwurf vorlegen, der nationale Aktionspläne und die Förderung von Alternativen regelt.

9. Die Mitgliedsstaaten sollen über die Folgen des Biozid-Einsatzes für Kinder und die Umwelt regelmäßig und öffentlich berichten.

10. Die EU-Kommission soll innerhalb von zwei Jahren nach Verabschiedung der Verordnung das EP und den Rat über Umwelt- und Gesundheitsrisiken durch Nano-Biozide berichten und gegebenenfalls weitere spezifische EU-Maßnahmen vorschlagen.

Mängel im Detail

PAN Germany und weitere Umweltverbände begrüßen die zuvor genannten zehn durch das EP geforderten Nachbesserungen. Allerdings bleiben aus NGO-Sicht erhebliche Bedenken gegenüber der EP-Position, weil Mängel im Detail viele positive Änderungen schwächen oder in Frage stellen.

Unzureichende Datenanforderungen

Bedenklich sind die Datenanforderungen für die Zulassung von Wirkstoffen und Biozid-Produkten. Zwar hat das EP befürwortet, dass die Angaben der Biozid-Hersteller ausreichend sein müssen, um cut-off-Substanzen sowie Substitutionskandidaten und Stoffe mit geringem Risikopotenzial im Zulassungsverfahren ermitteln zu können.

Die Mehrheit der Abgeordneten hat aber versäumt, für die Erfüllung dieser Vorgabe alle nötigen Untersuchungen einzufordern. Stattdessen wurden bei konkreten Anforderungen Standards gelockert, die für die Beurteilung von Risiken für Schwangere, Immungeschwächte oder Gewässer wichtig sind. Untersuchungen zu Kombinationswirkungen von freigesetzten Biozid-Gemischen muss der Hersteller nicht vorlegen, obwohl das EP hierzu Prüfkriterien für die Behörden einführen will. Auch klären die Vorgaben nicht, ob mögliche Risiken wie die Bildung von Keim-Resistenzen und Kreuz-Resistenzen hinreichend bewertet werden können (die weit verbreitete und zumeist unnötige Nutzung von Desinfektionsmitteln stellt ein Risiko für die Wirksamkeit von Antibiotika dar).

Die Zulassungskriterien für Wirkstoffe müssen nur anhand eines beliebigen Biozid-Produktes geprüft werden, das den Wirkstoff enthält. Diese Beliebigkeit kann aber dann ein Problem sein, wenn der Wirkstoff für mehrere Produkte mit unterschiedlichen Verwendungsbedingungen genutzt werden soll. Wenn etwa ein bedenklicher Wirkstoff in einem Mittel eingesetzt wird, das nur von wenigen qualifizierten Beschäftigten und für ein bestimmtes, kontrolliertes Industrieverfahren angewandt wird, ergeben sich ganz andere Rückschlüsse auf seine Risiken, als wenn der Wirkstoff zugleich in Alltagsprodukte eingearbeitet wird, die von vielen VerbraucherInnen und ihren Kindern im Freien verwendet werden.

Ausnahmen für cut-off Wirkstoffe

Sofern trotz unzureichender Hersteller-Informationen tatsächlich krebserregende oder hormonell wirksame Biozid-Wirkstoffe ermittelt werden sollten, erlauben Ausnahmeregelungen genügend Möglichkeiten, um diesen Stoffen eine Zulassung zu geben. So muss nur der Vorgabe genüge getragen werden, dass unter normalen Verwendungsbedingungen des Produktes eine lediglich vernachlässigbare Exposition des Wirkstoffes von Mensch und Umwelt zu erwarten ist. Dieser Ansatz berücksichtigt aber nicht den Kontakt mit dem Biozid während seines gesamten Lebenszyklus einschließlich nicht sachgerechter Anwendung und Entsorgung oder möglicherweise häufig auftretende Unfälle.

EU-Produkt-Zulassung mit Risiken

Ab spätestens 2017 können alle Biozid-Produkte eine EU-Zulassung erhalten. Produkten mit cut-off-Wirkstoffen soll der EU-weite Marktzugang verwehrt werden. Gesetzeslücken ermöglichen aber Ausnahmen selbst für solche Produkte. Bei der Produktzulassung muss die ECHA im Schnellverfahren die Dossiers prüfen und hat zum Beispiel kaum eine Möglichkeit, problematische Produkte zu verbieten und - ein wichtiger Aspekt - nicht-chemischen Verfahren den Vorzug zu geben.

Den Mitgliedstaaten fehlt bei mehr als 80% der Produkttypen die Möglichkeit, die Vermarktung eines durch die EU zugelassenen Produktes auf ihrem Hoheitsgebiet abzulehnen, um Mensch und Umwelt vor Risiken zu schützen. Dazu zählen antibakterielle Reiniger, Holzschutzmittel, Rattengifte und Insektensprays. Zwar kann ein Mitgliedsstaat die Anwendung dieser Produkte auf seinem Hoheitsgebiet an bestimmte Verwendungsbedingungen knüpfen, aber dafür sind enge Grenzen gesetzt. So muss die betreffende Behörde nachweisen, dass das Biozid-Produkt unannehmbare Auswirkungen auf Mensch und Umwelt hat. Die Wirksamkeit nationaler Substitutionspläne wird dadurch in Frage gestellt, dass ohne Einschränkung EU-Zulassungen für problematische Produkte immer wieder erneuert werden können. Das gilt auch für die Produkte mit besonders gefährlichen Wirkstoffen (cut-off Wirkstoffe).

Verbraucherschutz gefährdet

Im Hinblick auf den Verbraucherschutz ergeben sich weitere Herausforderungen. Zwar gibt es das Verbot der breiten Vermarktung von hormonell wirksamen Bioziden oder Nervengiften. Allerdings gilt das Verbot nicht automatisch für alle Produkte, die solche Wirkstoffe enthalten.

Die Kennzeichnung von mit Bioziden behandelten Erzeugnissen wurde im Vergleich zum Kommissionsentwurf erheblich geschwächt. Eine Vielzahl von Bedingungen soll erfüllt werden, ehe zum Beispiel eine Insektizidhaltige Wolldecke oder Tastatur die Aufschrift "mit Bioziden behandelt" erhält oder die Produkt-Kennzeichnung alle Wirkstoffe sowie Gefahrenhinweise angibt. So muss zunächst belegt werden, dass die Umsetzung der Kennzeichnungspflicht relevant ist und "unter normalen Verwendungsbedingungen" Biozide freigesetzt werden. Es dürfte selbst für die zuständigen Behörden schwierig sein, den Vorschriften nachzukommen. Das EP hat den Vorschlag des EP-Umweltausschusses abgelehnt, dass für den Schutz von Schwangeren und Kindern spezielle Warnsymbole auf Waren aufgedruckt werden. Auch hat die Mehrheit der Europaabgeordneten gegen die Vorgabe im Kommissionsentwurf gestimmt, dass das Etikett die Zulassungsnummer der verwendeten Biozidprodukte angibt. Mit deren Hilfe könnten weitere bedenkliche Produkt-Bestandteile ermittelt werden.

EU-Mitgliedsstaaten beraten sich

Der Umweltrat wird sich voraussichtlich am 14. Dezember 2010 über seine Position zur Biozid-Verordnung einigen. PAN Germany und weitere Umweltverbände setzen sich dafür ein, dass an den folgenden fünf zentralen Punkten nachgebessert wird:

1. Ausnahmen zum cut-off-Regime müssen Ausnahmen bleiben.

2. Nicht-chemische Optionen sind bei der Substitution von bedenklichen Stoffen als Alternativen zu berücksichtigen.

3. Die Kennzeichnung muss über die Risiken von Inhaltsstoffen informieren.

4. Die Datenanforderungen für die Zulassung müssen Biozid-Risiken besser als es bisher der Fall ist, erkennbar machen.

5. Die Mitgliedsstaaten müssen zum Schutz der Verbraucher und Umwelt das Recht haben, die Zulassung eines bedenklichen Produktes abzulehnen.

(Christian Schweer)

Weitere Informationen: http://www.pan-germany.org/deu/~news-1009.html

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