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Pestizid Aktions-Netzwerk e.V.

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Grundwasser-Verordnung: Vorsorgeprinzip fehlt

30.04.2010, Michael Bender und Tobias Schäfer, Bundeskontaktstelle Wasser der GRÜNEN LIGA

Aus: PAN Germany Pestizid-Brief März / April 2010

Das Bundesumweltministerium hat am 23.12.2009 den Entwurf für eine Grundwasser-Verordnung (GrwV) in die Verbändeanhörung gegeben. Diese Grundwasser-Verordnung dient der Umsetzung der europäischen Grundwasser-Tochterrichtlinie zur WRRL (2006/118/ EG) in deutsches Recht. Mit der Verordnung werden unter anderem bundeseinheitliche Schwellenwerte für grundwasserrelevante Schadstoffe festgelegt. Als einzige EU-weit verbindliche Umweltqualitätsnormen gelten 50 mg/l für Nitrat und 0,1 µg/l für Pflanzenschutzmittel bzw. 0,5 µg/l als Summenparameter für Pestizide. Die Tochterrichtlinie formuliert keine weiteren verbindlichen Grenzwerte für Schadstoffe, sondern lediglich eine (Mindest-) Liste mit Stoffen, für die Mitgliedstaaten eigene Schwellenwerte festlegen, was nun durch die Grundwasser-Verordnung geschieht.

Die im DNR zusammengeschlossenen Umwelt- und Naturschutzverbände legten Anfang Februar 2010 (koordiniert von Michael Bender von der GRÜNEN LIGA) eine gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf der Grundwasser-Verordnung vor, die auch von PAN Germany mitgetragen wird. Die Kernforderungen der Umweltverbände lauten:

  1. Europäische Vorgaben umsetzen: Alle Arten von Einträgen und Einleitungen von Schadstoffen ins Grundwasser müssen durch die Grundwasserverordnung erfasst werden.
  2. Schwellenwerte nach dem Vorsorgeprinzip festlegen: Schadstoffeinträge sind an der Quelle der Verunreinigung zu begrenzen.
  3. Den Schutz des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers verbessern: Feuchtgebiete sind flächendeckend zu schützen und als Indikatoren zu nutzen.
  4. Den Rückgang der Artenvielfalt stoppen: Die Nationale Biodiversitätsstrategie muss verbindlich umgesetzt werden.

Für den Umgang mit Pestiziden ist insbesondere der erste Punkt von Bedeutung: Die Grundwasserverordnung muss selbstverständlich für jede Art von Einträgen von Schadstoffen in das Grundwasser gelten, nicht nur - wie im Entwurf vorgesehen - für Gewässerbenutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. Mit dieser Einschränkung würden insbesondere auch landwirtschaftlich Einträge von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln, für die ja gerade keine Erlaubnisse nach Wasserhaushaltsgesetz erteilt werden, vom Regelungsauftrag der Verordnung ausgeschlossen. Eine korrekte Definition von Einträgen muss darüber hinaus auch atmosphärische Einträge (z.B. Säurebildner) oder PFT einbeziehen. Die Begriffsbestimmung in Artikel 2 der Grundwasserrichtlinie ist eindeutig: "'Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser' bezeichnet einen durch menschliche Tätigkeiten bewirkten direkten oder indirekten Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser."

Die europaweit gültigen Grenzwerte der Grundwasserrichtlinie für Nitrat und für Pestizide zielen auf die Summe sämtlicher Einträge ab - sonst wären sie sinnlos. Für die Schadstofffracht im Grundwasser ist die Herkunft der Stoffe unerheblich. Eine solche Unterscheidung würde jede Zustandsbewertung ad absurdum führen. Dies korrespondiert auch mit den Vorgaben zum Schutz des Grundwassers in Artikel 4 der WRRL. Der Entwurf der Bundesregierung widerspricht hingegen den europäischen Vorgaben und würde in dieser Form den Schutz des Grundwassers nicht sicherstellen.

Dass die Einhaltung der Schwellenwerte erst in der gesättigten Zone, also erst beim Eintritt ins Grundwasser überprüft werden soll, widerspricht dem Vorsorgegedanken, birgt ein relativ hohes Fehlerrisiko und ist wenig praktikabel.

(Michael Bender und Tobias Schäfer, Bundeskontaktstelle Wasser der GRÜNEN LIGA)

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