jump directly to content.
Pestizid Aktions-Netzwerk e.V.

Quer Menue

Entwurf des Biozidgesetzes noch mangelhaft

01.01.2001, PAN Germany

Pestizide, die in der Land- und Forstwirtschaft oder im Gartenbau eingesetzt werden, unterliegen seit Jahrzehnten einem amtlichen Zulassungsverfahren. Nicht-agrarische Pestizide, sog. Biozide, dürfen jedoch auch heute noch ohne staatliche Prüfung vermarktet werden. Dies soll anders werden. Zur Regelung der Zulassung der rund 20.000 Stoffe erließ die EU 1998 die Biozid-Richtlinie 98/8/EG. Diese wird jedoch erst durch Umsetzung in nationales Recht gültig. Deutschland ist bei der Umsetzung im Verzug.

Am 15. Januar 2001 fand in Bonn auf Einladung des Umweltministeriums eine Anhörung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Biozidgesetz)" statt. Der Entwurf ist aus der Sicht von PAN völlig unzureichend. In einer gemeinsamen Stellungnahme mit dem BUND hat PAN Germany deshalb Kernpunkte der Kritik dargelegt und zudem konkrete Vorschläge zur Änderung unterbreitet. Zu den Kernpunkten der PAN Germany/BUND-Kritik zählen vor allem die Folgenden:


Zersplitterte Ressortverantwortung
Die Zulassungsstelle für Biozid-Produkte soll bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), eine Bundesoberbehörde des Arbeits- und Sozialministeriums, angesiedelt werden. Sie soll der Fachaufsicht des Bundesumweltministeriums unterstellt werden. Dies bedeutet eine Zersplitterung der Ressortverantwortung. Denn: Für das Biozid-Gesetz ist das Bundesumweltministerium federführend. Strukturell klug wäre deshalb das Umweltbundesamt (UBA) als Zulassungsstelle.

Für das UBA spricht zudem, dass damit eine wesentlich größere Einflussnahme auf die Durchsetzung der vergleichsweise hohen deutschen Umweltschutzstandards verbunden wäre. So könnte der Schwerpunkt nicht nur im Vollzug im engeren Sinne liegen, sondern in Richtung auf eine Harmonisierung der deutschen Position auf EU-Ebene.

Mit dem UBA als Zulassungsstelle würde auch ein weiterer Schritt in Richtung einer Bündelung der stoffpolitischen Kompetenz im Umweltressort erreicht. Die Widerstände der Industrie gegenüber dem UBA als Zulassungsbehörde können durchaus als Indiz dafür gewertet werden, dass die Industrie eine Fokussierung beim Arbeitsschutz und nicht beim vorbeugenden Umwelt- und Verbraucherschutz erwartet.

Für die Zulassungs- und Koordinierungsstelle im UBA spricht zudem die Tatsache, dass das Amt über jahrzehntelange Erfahrungen bei der Umweltbeurteilung von Stoffen und Zubereitungen verfügt. Das UBA ist bislang in alle bestehenden Stoffgesetze eingebunden. Diese ausgewiesene Fachkompetenz sollte eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung sein.


Melde- und Veröffentlichungspflicht
Zwingende Voraussetzung dafür, dass die mit dem Einsatz von Bioziden verbundenen Schäden reduziert werden können, ist eine Kenntnis der Art und Menge der verwendeten gefährlichen Stoffe. Der Entwurf des Biozid-Gesetzes sieht jedoch weder vor, dass Produzenten und Vertreiber von Bioziden Daten über die Art und Menge der vertriebenen Wirkstoffe und Produkte gegenüber der Zulassungsstelle melden, noch sieht der Entwurf vor, dass diese Daten veröffentlicht werden. Angesichts der aus dem BSE-Skandal entstandenen Debatte ist dies völlig unakzeptabel.


Sachkundenachweis
Ein weiterer Mangel ist, dass keine generelle Ausbildungspflicht für Biozid-AnwenderInnen vorgeschrieben ist. Im Pflanzenschutzgesetz ist seit 1986 eine Ausbildungspflicht für PestizidanwenderInnen vorgeschrieben. Diese fehlt bisher im Biozid-Gesetz.

PAN Germany und BUND fordern, dass die Ausbildung ebenso wie eine obligatorische Fortbildung einen deutlichen Schwerpunkt auf die Vermeidung von Bioziden haben sollte.


Nicht-chemische Alternativen
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei der Werbung auf die mit der Verwendung des Produktes verbundenen Gefahren hinzuweisen ist. Dies ist zu begrüßen. PAN Germany/BUND fordern jedoch ergänzend einen Vermeidungshinweis auf den Präparaten. Der Vorschlag für den Wortlaut: "Es ist verboten, für ein als gefährlich eingestuftes Biozid-Produkt zu werben, ohne auf die durch die Zulassungsstelle dokumentierten Möglichkeiten der nicht-chemischen, alternativen Verfahren und Methoden hinzuweisen."

Entsprechend haben PAN Germany/BUND mit Blick auf die Aufgaben der Zulassungsstelle die folgende Formulierung vorgeschlagen: Die Zulassungsstelle soll "Informationen über nicht-chemische Verfahren und Methoden der Kontrolle von Schadorganismen und Lästlingen für die Öffentlichkeit zur Verfügung stellen".


Biozid-Produkte mit alten Wirkstoffen
Bei Biozid-Produkten mit alten Wirkstoffen sprechen sich PAN Germany/BUND für die Beibehaltung von Anforderungen an bereits am Markt befindlichen Biozid-Produkten (z.B. RAL/Holzschutzmittel) als Übergangsregelung bis zum Zulassungsverfahren für die jeweiligen Produkte aus. Nach Art. 16 des Entwurfes der Biozid-Richtlinie können die Mitgliedsstaaten auch innerhalb der 10-Jahresfrist für Biozid-Produkte mit alten Wirkstoffen die geltenden Regelungen oder die geltende Praxis (siehe hier die faktische Regelung durch RAL-Gütezeichen GZ-830) weiterführen.


Forderungen aus der Stellungnahme zur EU-Biozid-Richtlinie immer noch gültig
Generell weisen PAN Germany und BUND darauf hin, dass die gemeinsame detaillierte Stellungnahme zum Vorschlag der EG-Kommission für eine Richtlinie des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (EG-Biozid-Richtlinie), wie sie durch PAN Germany/BUND 1993 erstellt wurde, ihre Gültigkeit nicht verloren hat.


Bgvv stützt Eckpunkte
Während sich BMU-Vertreter Dr. Meineke im Rahmen der Verbände-Anhörung am 15. Januar 2001 sehr zögerlich zeigte, zu den Kernforderungen von PAN Germany/BUND klar Stellung zu nehmen, scheint beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (bgvv) ein frischer Wind zu wehen.

Gegenstand des am 1. Februar 2001 in Berlin geführten Gespräches zwischen dem bgvv und Verbraucher-, Umweltschutz- und Tierschutzverbänden war u.a. auch der Entwurf des Biozid-Gesetzes. Hierbei zeigte sich, dass noch im vergangenen Jahr als unmöglich einlösbar bewertete PAN Germany-Forderungen nun als umsetzbar erachtet wurden. So forderte PAN Germany erneut, dass Daten über die Vermarktung von Pestiziden/Bioziden auch auf einzelne Wirkstoffe und Produkte bezogen veröffentlicht werden müssen und stieß damit nun endlich auf Gehör. Abzuwarten ist, ob diese Forderung dann tatsächlich Gegenstand des nächsten Entwurfes sein wird. PAN Germany wird sich an dieses Gespräch erinnern.


Die PAN Germany/BUND-Stellungnahme zum Entwurf des Biozidgesetzes in der Fassung vom 20.11.2000 sowie die Stellungnahme zum Entwurf der Biozid-Richtlinie der EU vom November 1993 können mit einer kurzen email bei Carina Weber bestellt werden.


(Aus: Pestizid-Brief Januar/Februar 2001)

© 2018 PAN Germany Seitenanfang PAN Germany, validieren