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Pestizid Aktions-Netzwerk e.V.

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Pestizidgesetz - kurz vor der Verabschiedung: Letzte Chance für Korrekturen

10.11.2011, PAN Germany, Susan Haffmans

Am 10./11.11. ist die abschließende Debatte im Plenum, am 25.11. soll der Bundesrat dem neuen Pflanzenschutzgesetz zustimmen. Ob wichtige Nachbesserungen in letzter Minute noch erfolgen ist ungewiss.

Ein mehrjähriger Prozess der Überarbeitung und Erneuerung der Pestizid-Legislative, in dem sich PAN seit Beginn auf europäischer und nationaler Ebene engagiert hat, ist der nun laufenden nationalen Implementierung des sogenannten Pestizidpakets vorausgegangen. Die zentralen Ziele der europäischen Vorgaben sind die Vorsorge und der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken des Pestizid-Einsatzes sowie die Verringerung der Abhängigkeit von Pestiziden im Pflanzenschutz.

Das deutsche Pflanzenschutzgesetz wurde nun entsprechend der neuen europäischen Pestizid-Regelungen zur Zulassung, Vermarktung und Verwendung novelliert. Während die Pestizid-Zulassungsverordnung (Verordnung EG 1107/2009) direkt wirkt, bildet die EU-Rahmenrichtlinie für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (Richtlinie 2009/128/EG) einen Aktionsrahmen, den Deutschland und die anderen EU Mitgliedstaaten zu konkretisieren haben. Dies ist nun mit der Novellierung des Pflanzeschutzgesetzes, dessen Entwurf seit Juli diesen Jahres kontrovers diskutiert wird, geschehen.

Schon bei Verabschiedung der neuen EU-Gesetze 2009 hatte PAN angemahnt, dass der Erfolg der Rahmenrichtlinie am realen politischen Engagement der Mitgliedsstaaten zu messen sein wird.1

Wie sieht es in Deutschland aus? Der vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) erstellte Entwurf des neuen Pflanzenschutzgesetzes weist aus der Sicht von PAN erhebliche Defizite auf. Zu nennen sind die nach wie vor nicht rechtsverbindliche Verankerung der guten fachlichen Praxis, sowie erhebliche Versäumnisse im Bereich Gewässer-, Biodiversitäts- und Gesundheitsschutz. PAN Germany hat den Entwurf des Pflanzenschutzgesetzes in einer Stellungnahme ans Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz umfassend kommentiert2. Nachfolgend sind die Forderungen von PAN zusammengefasst. Sie machen deutlich, wo der Gesetzentwurf Mängel aufweist, die es aus Sicht eines vorsorgenden Umwelt- und Verbraucherschutz zu beheben gilt.

PAN Germany fordert:

  • Gute fachliche Praxis rechtsverbindlich verankern.

PAN fordert die rechtsverbindliche Verankerung der guten fachlichen Praxis in Form einer Rechtsverordnung und die Ergänzung um verbindliche kultur- und sektorspezifische Standards für den integrierten Pflanzenschutz (§3).

  • Die Reduzierung der Abhängigkeit von Pestiziden als Ziel in den Nationalen Aktionsplan (NAP) aufnehmen.

PAN fordert, die Ergänzung der Ziele des Nationalen Aktionsplans um das in der Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2009/128/EG Artikel 4) aufgeführte Ziel "die Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden zu verringern ". Ebenfalls sollte das Ziel "Erhöhung der biologischen Vielfalt in der Agrarlandschaft " ergänzt und durch die verbindliche Schaffung ökologischer Vorrangflächen konkretisiert werden (§4).

  • Pestizide raus aus Laienhand

PAN fordert, dass die Anwendung von Pestiziden grundsätzlich sachkundig erfolgen muss und damit die Einführung einer Sachkundepflicht für Anwendungen im Haus- und Kleingarten. (§9). Dass nach wie vor Laien im Haus und Garten unausgebildet Pestizide ausbringen dürfen, ist nicht akzeptabel. Auch Pestizide, die für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind, beinhalten Wirkstoffe, die für den Menschen, für Gewässer und Nicht-Zielorganismen schädlich sein können. Es ist nicht akzeptabel, dass im Haus- und Kleingarten von unausgebildeten Laien selbst Produkte eingesetzt werden dürfen, die Wirkstoffe enthalten, die durch die WHO als hochgefährlich eingestuft wurden. Ein Beispiel hierfür ist das BAYER Garten Rosen Schädlingsspray, das neben dem bienengefährlichen Wirkstoff Imidacloprid den hochgefährlichen Wirkstoff Methiocarb enthält. Das verkausfertige Mittel ist hochentzündlich, reizend, der Dampf darf nicht eingeatmet werden, bei der Ausbringung ist eine Schutzbrille zu tragen und es darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Darüber hinaus ist es schädigend für relevante Nutzorganismen und kann in Gewässern längerfristige Schäden bewirken. Zudem findet der Einsatz im Haus- und Kleingarten in unmittelbarer Nähe zu besonders gefährdeten Personen wie Schwangeren und Kindern statt und Fristen für die Widerbetretung behandelter Flächen sind kaum einzuhalten. Von einer ordnungsgemäßen Lagerung und Ausbringung solcher Pestizide durch Laien darf eher nicht ausgegangen werden.

  • Fünf Meter Mindestabstand zu Gewässern, um diese konsequenter vor Pestizid-Einträgen zu schützen.

PAN fordert die Festlegung eines verbindlichen Mindestabstands von fünf Metern zu Gewässern bei der Pestizidausbringung (§12). Die Belastung von Gewässern mit Pestiziden ist bekannt. Die Einrichtung von Pufferzonen zum Schutz der aquatischen Umwelt wird in der Richtlinie 2009/128/EG explizit genannt. Im Erwägungsgrundsatz (15) heißt es: "Die aquatische Umwelt ist gegenüber Pestiziden besonders empfindlich. Es ist daher besonders wichtig, durch geeignete Maßnahmen eine Verschmutzung des Oberflächen- und des Grundwassers zu verhindern, indem etwa entlang den Oberflächengewässern Pufferzonen und Schutzgebiete angelegt oder Hecken gepflanzt werden […] ". Artikel 11 (2) c. der Richtlinie 2009/128/EG spezifiziert die Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt und des Trinkwassers und nennt explizit "die Einrichtung von Pufferzonen in geeigneter Größe ".

  • Die besondere Schutzbedürftigkeit besonderer Gebiete darf nicht weiter ignoriert werden.

PAN fordert, die Ergänzung der im Entwurf fehlenden, jedoch EU-weit vorgeschriebenen Sonderregeln für die Anwendung von Pestiziden in Natura-2000-Gebieten sowie in Wasserschutz- und Trinkwasserschutzgebieten (§17). Um dies effektiv umzusetzen, sind spezifische Regelungen für die Anwendung von Pestiziden in den bestimmten Gebieten vorzuschreiben. Regionale Besonderheiten sind hierbei zu berücksichtigen. Die Gebiete müssen ausgewiesen werden. Entsprechende Karten und Erläuterungen sind barrierefrei zu veröffentlichen. In §17 (2) ist das Umweltbundesamt als Einvernehmensbehörde in die Genehmigung einzubinden. Daten der Pestizid-Anwendungen in den bestimmten Gebieten sind zu dokumentieren und öffentlich zugänglich zu publizieren. Eine wichtige Forderung ist darüber hinaus, die Festschreibung von Dokumentationspflichten und Regelungen zur Veröffentlichung von Daten der Pestizid-Anwendungen in den bestimmten Gebieten (§17).

  • Das Verbot für das Sprühen von Pestiziden aus der Luft muss konsequent eingehalten werden.

Die im Entwurf vorgesehenen Ausnahmen im Weinbau und in Wäldern sind restriktiv zu handhaben. Hierzu ist auch erforderlich, die entsprechende Formulierung des Paragraphen 18, Absatz 2 zu ändern. In Abs. 2 steht bislang: "Eine Genehmigung soll nur erteilt werden ... ". Dies ist zu ändern in "Eine Genehmigung darf nur erteilt werden ...".

Schutz von Nicht-Zielorganismen durch strenge Regelungen für gebeiztes Saatgut Die Ausbringung von mit Pestiziden gebeiztem Saatgut kann erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Insekten, Vögel und Kleinsäuger und somit auf die biologische Vielfalt haben. Spätestens seit dem großen Bienensterben 2008 durch mit Clothianidin gebeiztem Mais-Saatgut ist die Umweltrelevanz der Anwendung von Beizmitteln bekannt. Eine entsprechende Rechtsverordnung sollte daher verpflichtend und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellt werden. Die Beteiligung des Umweltbundesamtes bei Entscheidungen über die Verwendung und Ausbringungen von mit Pestiziden gebeiztem Saatgut (§19) ist deshalb sichern.

  • Mehr Transparenz beim Export von Pestiziden in Nicht-EU Länder (§25 und §65).

§ 25 schreibt u.a. vor, dass "bei der Ausfuhr internationale Vereinbarungen, insbesondere der Verhaltenskodex für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen zu berücksichtigen " sind. PAN begrüßt dies.

PAN hat mehrfach - zuletzt 2010 mit dem Bericht "Communities in Peril: Global report on health impacts on pesticides use in agriculture " - dokumentiert, dass hochgefährliche Pestizide weltweit erhebliche Gesundheitsschäden verursachen. Unverhältnismäßig stark betroffen sind Kinder und Frauen sowie generell Menschen, die unter Armutsbedingungen leben. Die bisherigen Maßnahmen zur "sicheren Anwendung " von Pestiziden sind fehlgeschlagen. Daher muss das Problem an der Ursache bekämpft und die Verbreitung hochgefährlicher Pestizide (Highly Hazardous Pesticides, HHP) beendet werden. Ein Exportverbot für in Deutschland aus Gesundheits- und Umweltschutzgründen verbotenen oder in der Anwendung stark beschränkten bzw. nicht zugelassenen Pestiziden fordert PAN Germany seit Jahren. Das Kapitel 19 der AGENDA 21 enthält diese Forderung an mehreren Stellen (19.52f, 19.69a). Bisher ist in § 25 (3) des Pflanzenschutzgesetz-Entwurfs ein doppelter Standard enthalten, der die Schutzziele für Mensch und Umwelt in den Empfängerländern deutlich niedriger setzt als die Schutzziele, die für Mensch und Umwelt in Deutschland bestehen. Dies ist aus der Sicht von PAN Germany keinesfalls zu rechtfertigen und steht im Widerspruch zu den Zielvorgaben des Kapitels 19 der AGENDA 21.

  • Wiederholte Anwendung nicht zugelassener Pestizide unterbinden.

PAN fordert die Beschränkung von Genehmigungen "in besonderen Fällen " (Gefahr im Verzuge bzw. Genehmigungen in Notfallsituationen), die in §29 geregelt sind. Eine 2011 durchgeführte Auswertung der Genehmigungen in Notfallsituationen der letzten Jahre zeigt, dass entgegen der Absicht, hier Ausnahmen zu regeln, die Genehmigungen über die Notfallsituation in den vergangenen 4 Jahren von 59 auf 310 gestiegen sind und die Mitgliedstaaten ihren Informations-Verpflichtungen nicht nachkommen (vgl. PAN-Europe Report "Meet (chemical) agriculture, The world of backdoors, derogations, sneaky pathways and loopholes "). PAN fordert daher eine Begrenzung der wiederholten Zulassung von Pestiziden über die Notfallsituation und dass § 29 dahingehend konkretisiert wird, dass hier ausgeführt wird, wie zukünftig sichergestellt werden wird, dass die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über Genehmigungen bei Notfallsituationen informiert werden. Zudem sind detaillierte Informationen zur Situation und zu den Maßnahmen für die Verbrauchersicherheit vorzulegen.

Die vorgenannten Punkte sollten vor der Verabschiedung dringend nachgebessert werden.

(Susan Haffmans)

1 Smolka, S. (2009): EU-Pestizidpaket: Entscheidung gefallen. In: PAN Germany Pestizid-Brief Januar/Februar 2009
2 PAN Germany (2011): Stellungnahme des Pestizid Aktions-Netzwerk e.V. zum Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechts (PflSchG-E) vom 4.7.2011. Online unter http://www.pan-germany.org/download/PAN_Kommentierung_PflSchG_Entwurf_2011.pdf

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