jump directly to content.
Pestizid Aktions-Netzwerk e.V.

Quer Menue

Biozid-Verordnung: Schwacher Entwurf der Umweltminister

30.04.2011, PAN Germany, Christian Schweer

Aus: PAN Germany Pestizid-Brief März / April 2011

Am 20. Dezember 2011 einigten sich die Umweltminister der EU-Mitgliedstaaten auf Regelungsvorschläge für die Biozid-Verordnung. PAN Germany und weitere Umweltverbände bemängeln, dass der Entwurf des Umweltrats die Vereinfachungen des Zulassungssystems für Biozide oft auf Kosten des Umwelt- und Gesundheitsschutzes durchsetzen möchte. Der Entwurf des EU-Parlaments ist zwar auch nicht sonderlich innovativ aber immerhin weniger Industriefreundlich als die Ratsposition. So bleibt die anstehende 2. Lesung spannend in der Frage, welcher Entwurf sich durchsetzen wird.

Die erste Lesung zur neuen EU-Biozid-Verordnung steht vor dem Abschluss. Nachdem das Europäische Parlament (EP) am 22.9.2010 seine Position zum Kommissionsentwurf annahm, einigte sich der Umweltrat am 20.12.2010 auf seine Änderungsvorschläge. Die Position der Umweltminister wird dann voraussichtlich im Juni 2011 formal verabschiedet werden, und wird auch zu den Erwägungsgrundsätzen Stellung beziehen. Da die Minister bei vielen Vorgaben eine andere Meinung als die Europa-Abgeordneten vertreten, wird eine zweite Lesung zur Verordnung erforderlich. Aus Sicht von PAN Germany ist eine weitere Beratung auch tatsächlich erforderlich, da sich in den Regelungsvorschlägen des Umweltrates eine Reihe von Mängeln befinden.

Gefährliche Biozide bleiben erlaubt

Einerseits bestätigt der Umweltrat den derzeitigen Ansatz bei der Wirkstoff-Zulassung, dass Wirkstoffe, die in Biozidprodukten zum Einsatz kommen sollen, zunächst eine Genehmigung für die Aufnahme in eine Positivliste erhalten müssen. Diese Liste gilt für die gesamte EU. Alle damit verbundenen Entscheidungen werden zentral in Brüssel getroffen.

Allerdings wollen die Umweltminister nun einige problematische Änderungen vornehmen: Die Kriterien für die Aufnahme sollen nicht mehr verbindlich sein. Ein Wirkstoff soll bereits dann in die Liste aufgenommen werden, wenn möglicherweise zu erwarten ist, dass die Bedingungen der Aufnahme erfüllt werden. Hochgefährliche Wirkstoffe wie krebserregende, endokrin (hormonell) wirksame oder langlebige, sich im Körper anreichernde und gleichzeitig giftige (PBT) Biozide können selbst dann weiter vermarktet werden, wenn verträgliche und bewährte Alternativen für diese Gifte zur Verfügung stehen. Die Umweltminister lehnen es zudem ab, Wirkstoffe, die die Entwicklung des kindlichen Immun- und Nervensystems schädigen können, zu substituieren. Stattdessen unterstützen sie ein verkürztes und beschleunigtes Zulassungsverfahren für bestimmte Wirkstoffe, die unter "low-risk" Kriterien fallen. Eben diese Kriterien schließen bestimmte Gefährlichkeitspotentiale, z. B. ein allergenes Potential oder umweltgefährliche Eigenschaften nicht explizit aus.

Auch der Umgang mit Bioziden mit nanoskaligen Inhaltsstoffen, z. B. Nanosilber, wird nur halbherzig geregelt. Zwar soll für diese Biozide eine besondere Risikobewertung vorgenommen werden, es fehlen jedoch Vorgaben für die Gestaltung der Bewertungsmethoden sowie ein Zeitplan für ihre Entwicklung und Einführung.

Produktzulassung wird vereinfacht

Der Umweltrat setzt sich dafür ein, dass die nationalen Behörden nicht mehr allein über die Zulassung von Biozidprodukten bestimmen sollen. Die Hersteller von Biozidprodukten können in Zukunft wählen, wer über die Zulassung ihres Produktes entscheidet. So können sie zwischen einer EU-weiten zentralen Zulassung, einer vereinfachten oder einer parallelen Zulassung für ihr Produkt wählen. Die Vielzahl an Möglichkeiten macht das Zulassungsregime nicht einfacher und ist mit deutlichen Beschneidungen für die nationalen Zulassungsbehörden verbunden, insbesondere dann, wenn es um die Umsetzung strikterer Schutzstandards geht. Zum Beispiel wird es bei einer EU-Zulassung ab dem Jahr 2020 möglich sein, dass hochgiftige Schädlingsbekämpfungsmittel oder antibakterielle Mittel, die möglicherweise Antibiotikaresistenzen bei gefährlichen Krankheitserregern fördern können, eine EU-weite Zulassung erhalten. Die deutsche Zulassungsbehörde könnte beispielsweise beantragen, die Vermarktung solcher Produkte in Deutschland zu untersagen oder in der Verwendung zu beschränken, wenn das Biozid eine ernsthafte Gefahr für die Bevölkerung oder regionale Ökosysteme oder Tierarten bedeutet. Die Entscheidungskompetenz liegt jedoch einzig in der Hand der EU-Kommission. Dieses Konzept unterscheidet sich deutlich von dem der Pestizid-Gesetzgebung und die deutsche Regierung kann nicht mehr garantieren, dass ihre Schutzstandards nicht unterlaufen werden.

Einerseits werden Verbesserungen bei Schutzstandards vorgeschlagen. So sollen die Risiken von Kombinationswirkungen und die Berücksichtigung empfindlicher Personengruppen wie zum Beispiel Kinder bei der Zulassung eingeführt werden. Außerdem unterstützt der Umweltrat die vergleichende Bewertung mit nicht-chemischen Alternativverfahren im Rahmen der Substitution gefährlicher Biozide.

Dennoch werden viele der genannten Verbesserungen sogleich wieder relativiert, entweder durch eine schwache Formulierung oder breit auslegbare Ausnahmeklauseln. Die Qualitätsanforderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie und des Meeresschutzes müssen ohnehin nicht vollständig berücksichtigt werden, wenn die zuständigen Behörden ein Produkt bewerten müssen. Zudem fehlt die Vorgabe, dass Substitutionspläne zu erstellen sind, wenn es an unbedenklichen Alternativen zu problematischen Produkten mangelt.

Unnötiger Einsatz bleibt möglich

Der Umweltrat hat es mit seinen Regelungsvorschlägen versäumt, die nachhaltige Verwendung von Bioziden sicherzustellen. Im Wesentlichen werden die vagen Bestimmungen aus dem derzeitigen Biozidrecht übernommen. Diese haben bisher nicht dazu beitragen können, dass Schädlingsbekämpfer überall in Europa gleich gut qualifiziert sind, um Biozide nur als letztes Mittel der Wahl einzusetzen. Außerdem fehlen Vorgaben für den Umgang mit Bioziden in geschützten Gebieten oder für die Definition und die verbindliche Einführung eines integrierten Schädlingsmanagements. Vorsorgemaßnahmen werden durch die geplante Verordnung nicht wirksam unterstützt, lediglich die Verbraucherinformation. Wegen fehlender Detailregelungen (z.B. fehlende Berichtspflichten) bleibt zu befürchten, dass auch diese Neuerungen ins Leere laufen.

Alternativen dringend benötigt

Für die zweite Lesung zur Biozid-Verordnung, die voraussichtlich im September 2011 beginnt, ist erforderlich, dass der Umweltrat seine Position korrigiert. Das Europäische Parlament hat einige gute Anregungen dazu gegeben, was zu tun ist, um Menschen und Umwelt vor Biozid-Risiken zu schützen. Insbesondere sind folgende Änderungen aufzunehmen:
  1. Die Verordnung muss im Artikel 1 (Zweck) aufführen, dass die Regelungen Menschen und Umwelt vor den Biozid-Risiken schützen sollen.
  2. Cut-off Biozide sollen vom Markt fern gehalten werden. Ausnahmen dürfen nur ausnahmsweise zugelassen werden. In all diesen Fällen ist die Anwendung auf das betroffene Gebiet zu begrenzen und es sind Substitutionspläne zu erstellen, damit in Zukunft auf diese Biozide verzichtet werden kann.
  3. Es müssen EU-weit verbindliche Maßnahmen eingeführt werden, um nicht-chemische Vorsorgemaßnahmen und Alternativen zu fördern. Zumindest müssen die Vorgaben aus der Richtlinie für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden übernommen werden und spätestens im Jahr 2013 gültig sein.
  4. Nationale Zulassungsbehörden müssen weiterhin das Recht haben, Biozidprodukte zu verbieten, wenn sie ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung und für die Umwelt darstellen.

(Christian Schweer)

© 2018 PAN Germany Seitenanfang PAN Germany, validieren